Promille-Grenzen

Erschienen im “Tip” am 24.09.2008

Promille-Grenzen

Nach Günther Beckstein ist es „kein Problem, wenn einer eine Maß trinkt, oder wenn er ein paar Stunden da ist, auch zwei.“ Aber wie schaut es mit dem Alkohol im Straßenverkehr tatsächlich aus?

Seit dem 1. August 2007 gilt für Fahranfänger und Kraftfahrer unter 21 Jahren ein ABSOLUTES ALKOHOLVERBOT (bei Verstößen: 125 € + 2 Punkte; bei Verstoß während der Probezeit: Teilnahme an Aufbauseminar + Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre). Interessant: Medikamente und Süßwaren sind von der Regelung ausgenommen, da der Gesetzgeber aus messtechnischen und medizinischen Gründen bewusst keine Promillegrenze, sondern vielmehr ein allgemeines Handlungsverbot eingeführt hat. Daher gelten als Nachweis nicht nur die einschlägigen Alkoholtests, sondern auch Aussagen von Personen, die den Alkoholkonsum während der Fahrt beobachtet haben.

Im Bereich von 0,3 BIS UNTER 0,5 PROMILLE macht sich der Betroffene nicht strafbar, solange keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. (bei Ausfallerscheinungen oder Unfall: 7 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

AB 0,5 PROMILLE liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, auch wenn keine Fahruntauglichkeit nachgewiesen ist (bei Ersttäter: Regelgeldbuße 250 € + Fahrverbot von bis zu 3 Monaten + 4 Punkte; bei Wiederholungstäter: 500 € + Fahrverbot bis zu 3 Monaten).

AB 1,1 PROMILLE liegt so genannte absolute Fahruntauglichkeit vor: bereits ohne Nachweis von Fahrunsicherheit liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wobei die Fahruntüchtigkeit auf Grund allgemeingültiger verkehrsmedizinischer Erkenntniswerte unumstößlich unterstellt wird. Der Fahrer macht sich daher der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder - bei Unfall oder Beinahe-Unfall -, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar (Folge: Geld- oder Freiheitsstrafe beim Wiederholungstäter, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate + 7 Punkte).

AB 1,6 PROMILLE liegt absolute Fahruntauglichkeit auch beim FAHRRADFAHRER vor (Folge: Straftat wie sonst beim Kraftfahrer ab 1,1 Promille, aber kein Führerscheinentzug durch das Gericht). Ein KRAFTFAHRER muss bei diesem Promillewert vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU oder „Idiotentest“), bei der geprüft …

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Themen: Promille , Grenzen , Absolutes

Erschienen 2. Oktober 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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