Projektrecht: OLG München zur Kulanz

Das Oberlandesgericht in München (Urteil vom 01.03.2011, 9 U 3782/10) hatte sich mit einem nicht eingelösten Kulanzversprechen zu beschäftigen. Diese Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, weil einerseits zum Thema Kulanz bisher nur eine sehr überschaubare Zahl von Gerichtsentscheidungen vorliegt und andererseits die praktische Bedeutung von Kulanzversprechen extrem hoch ist. Werden doch eine erhebliche Zahl von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Reichweite von Verträgen durch kulantes Entgegenkommen gelöst.

Über ein solch kulantes Entgegenkommen hatte sich die Klägerin in diesem Fall des OLG München auch gefreut. Ging es um wohl fehlerhaft ausgeführte Malerarbeiten. Die Beklagte hatte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit“ zugesagt, die Malerarbeiten nachzubessern. Leider hat die Beklagte jedoch nicht alle „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zugesagten Leistungen erbracht. Die Klägerin hat daher die fehlenden Arbeiten selbst durchführen lassen und von der Beklagten ihre Kosten ersetzt verlangt.

„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“

Die Beklagte hat sich aufgrund der Formel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ scheinbar nicht zur Leistung verpflichtet gesehen. Und war mit dieser Ansicht immerhin in der ersten Instanz durchgedrungen. Das Oberlandesgericht hat dem eine Absage erteilt. Auch Zusagen aus Kulanz sind rechtserheblich, „ wenn der Begünstige sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Wert auf dem Spiel stehen“. Ein (schuld-)rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis liegt bei einer Kulanz grundsätzlich nicht vor. Der Adressat verlässt sich grundsätzlich auf die Ernsthaftigkeit des Kulanzangebotes. Bei einem „Gentlemen’s Agreement“ soll übrigens etwas anderes gelten. Auch das „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegebene Kulanzangebot ist damit für den Teil, der angeboten wurde, rechtsverbindlich. Lässt sich der andere darauf ein, kann er den Inhalt der Kulanz sogar einklagen.

Welche Vorteile bleiben?

Die Formel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ führt dazu, dass das Kulanzangebot nicht zum Neubeginn der – oft kurzen – Verjährung führt. Die laufende Verjährungsfrist läuft also weiter. Auch werden durch die Formulierung keine weiteren Ansprüche wie Schadensersatzansprüche anerkannt. Die Kulanz grenzt damit meist die streitige Frage ein und lässt a…

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Erschienen 17. Mai 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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