Schulkosten per Kreisumlage
Rechtslupe | 11. Juli 2011 — Eine Verbandsgemeinde kann gegen die Rechtmäßigkeit einer Kreisumlage nicht mit Erfolg einwenden, sie müsse die Kosten von Real…
Eine Kreisumlage kann auch progressiv gestaltet werden und damit finanzstarke Kommunen stärker belasten. So beurteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt die Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 auch insoweit für rechtmäßig, als der Kreis durch eine progressive Staffelung des Umlagesatzes überdurchschnittliche Steuerkraft einzelner besonders finanzstarker Gemeinden teilweise abgeschöpft hat.
In seiner Haushaltssatzung für das Jahr 2009 setzte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm den Eingangsumlagesatz für die Kreisumlage auf 37,1% fest. Für überdurchschnittlich steuerstarke Gemeinden machte der Kreis darüber hinaus von der gesetzlichen Möglichkeit einer progressiven Festsetzung der Kreisumlage Gebrauch. Der Umlagesatz kann danach – abhängig von der jeweiligen Steuerkraft – stufenweise bis auf rund 53,8% steigen. Die kleine, aber steuerstarke Ortsgemeinde Malbergweich wurde hiernach zu einer Kreisumlage von über 305.000 € herangezogen. Ihre hiergegen gerichtete Klage wies erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht Trier ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr bestätigt.
Die im Landesfinanzausgleichsgesetz vorgesehene Befugnis der Kreise, die überdurchschnittliche Steuerkraft einzelner Gemeinden durch einen progressiven Kreisumlagesatz teilweise abzuschöpfen, sei mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar. Die hohe Steuerkraft einzelner Gemeinden könne dazu führen, dass der Kreis vom Land geringere Finanzzuweisungen erhalte. Dieser Nachteil dürfe durch eine entsprechend höhere, progressive Kreisumlage an die betreffenden Gemeinden weitergegeben werden. Zu einer Einebnung oder gar Umkehrung von Finanzkraftunterschieden zwischen den Gemeinden könne es hierdurch nur in seltenen Ausnahmefällen und auch nur im Zusammenspiel mit anderen Umlageverpflichtungen der Gemeinde und den Zuweisungen kommen.
Auch die konkrete Ausgestaltung der Umlagesätze in der Haushaltssatzung des beklagten Kreises begegne keinen Bedenken. Die Finanzausstattung der Kommunen in Rheinland-Pfalz sei insgesamt seit Jahren unzureichend, was sich nach einem erst kürzlich ergangenen Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof als Verfassungsverstoß des Landes darstelle (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 5/2011). Vor diesem Hintergrund könne es im Innenverhältnis der Kreise zu ihren Gemeinden nur noch um eine vertretbare Teilung der Lasten und damit auch der Defizite gehen. Eine Kreisumlage sei daher erst dann nicht mehr hinnehmbar, wenn der Kreis mit ihr willkürlich und rücksichtslos eigene Interessen zu Lasten seiner Gemeinden verfolge, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne. Nicht nur die …
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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