Programmentgelt und Beihilfe: der "Brief aus Brüssel" in Sachen ORF-Finanzierung

"Legitimation durch Verfahren" (für die 1970er Jahre das, was "Code and Other Laws of Cyberspace" für die Jahrtausendwende war), wirkt immer noch: auch die schon lange erwartete beihilfenrechtliche Prüfung der ORF-Finanzierung durch die Europäische Kommission dürfte letztlich darauf hinauslaufen. Im letzten Absatz des heutigen Schreibens der GD Wettbewerb (vom Standard hier veröffentlicht) werden nämlich folgende Möglichkeiten in Aussicht gestellt: "a) inhaltliche Änderung der Beihilfenregelung oder b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder c) Abschaffung der Beihilfenregelung." Da c) wohl auszuscheiden ist und die Möglichkeiten für a) eher limitiert sein dürften, wird der Schwerpunkt der zu erwartenden Entscheidung - auch nach den bisherigen Erfahrungen (siehe die Übersicht über alle einschlägigen Kommissionsentscheidungen hier) - in den Verfahrensregeln liegen. Tatsächlich birgt der "Brief aus Brüssel" auch keine besonderen Überraschungen: eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den Online-Auftritt und das Sport-Spartenprogramm wird erforderlich sein, ebenso eine angemessene nachträgliche Kontrolle der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, die Finanzierung ist auf die Nettokosten zu beschränken und Quersubventionen kommerzieller Tätigkeiten sind auszuschließen, dabei ist sicherzustellen dass sich der ORF hinsichtlich seiner kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere bezüglich TW1, nach marktwirtschaftlichen Prinzipien verhält. Was in dem Brief genau steht, haben die Fachleute der Regierungskoalition natürlich schon messerscharf analysiert und wie zu erwarten vollkommen entgegengesetzte Schlüsse daraus gezogen (hier und hier), was eine gewohnt konstruktive medienpolitische Streiterei Diskussion für die kommenden Monate erwarten lässt. Die Aussendung des ORF zum "Brief aus Brüssel" hat den in diesem Fall sogar angenehm wirkenden Charme einer ad hoc-Meldung, die den wesentlichen Inhalt des Schreibens der GD Wettbewerb recht sachlich zusammenfasst; sie schließt mit zwei allgemeinen Statements des Generaldirektors , der "einzelne Aussagen dieses Briefes sehr positiv" wertet. Vielleicht nicht ganz so positiv dürfte RNr 132 des Schreibens zu werten sein, in der es heißt: "In diesem Zusammenhang nimmt die Generaldirektion Wettbewerb zur Kenntnis, dass § 4 ORF-G allgemein auf die Unverwechselbarkeit des Angebotes des ORF sowie Qualitätskriterien verweist. Allerdings ist der Generaldirektion Wettbewerb nicht bekannt, wie diese Unverwechselbarkeit im Einzelfall bestimmt wird und inwieweit die erwähnten Qualitätskriterien entwickelt und deren Anwendung angemessen überprüft wird." Die Eignung der Kontrollmechanismen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags scheinen der Kommission überhaupt zweifelhaft. Zum legendären Bericht nach § 8 ORF-G - in dem zuletzt sogar Prof. Bankhofers Sendungen die gesunde halbe Stunde der Nahrungsergänzungsmittelindustrie auf TW1(!) als Programmhighlight zur Erfüll…

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Themen: Orf , Beihilfen , Rundfunk

Erschienen 31. Januar 2008 auf http://blog.lehofer.at.

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