Keine Künstlersozialabgabe für Werbespots von Profisportlern
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Auf diesen Nenner kann man eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2008 bringen.Es ging wieder einmal um die Frage, ob und wann eine Künstlersozialabgabe zu bezahlen ist. Im Fokus dieses Verfahrens standen zwei Brüder, die als Profiboxer berühmt geworden sind: Vitali und Wladimir Klitschko. Daneben sind sie dem breiten Publikum als Hauptdarsteller in verschiedenen Werbespots für Papiertaschentücher oder Kindersnacks bekannt geworden.
Und hier lag nun das Problem des Verfahrens. Waren die Klitschko-Brüder hier als Künstler tätig geworden oder nicht.
Für den Fall nämlich, dass es sich bei der Mitwirkung bei den Spots um eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst gehandelt haben sollte, wäre auf die gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe fällig geworden.
Maßstab ist der § 2 Satz 1 des KSVG:
„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.”
Der Personenkreis, der zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, ist im § 24 definiert:
„§ 24 (1) 1Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt, 3.Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt, 4.Rundfunk, Fernsehen, 5.Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), 6.Galerien, Kunsthandel, 7.Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, 8.Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, 9.Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. 2Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. (2) 1Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. 2Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführ…
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