Niederlage für Open Source Anbieter in der Schweiz
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Einmal Microsoft, immer Microsoft? Die Verpflichtung zur produktneutralen Beschaffung ergibt sich aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot gemäß dem Rahmenwerk der Direktive 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993. Nach Informationen der Zeitschrift ComputerWeekly soll man es in Brüssel selbst allerdings damit nicht so genau genommen haben: Die EU-Kommission höchstselbst habe seit – eben – 1993 diverse Male Software-Lizenzen von Microsoft beschafft, ohne auch nur ein einziges Mal mögliche Alternativprodukte anderer Hersteller ausgeschrieben zu haben.
Laut Computer Weekly habe die für IT-Beschaffungen zuständige Generaldirektion Informatik (DIGIT) der Kommission die Direktvergabe an Microsoft im Jahr 1992 damit begründet, dass kein anderer Anbieter die benötigte Software habe liefern könne. Nach weiteren Direktvergaben in den Folgejahren soll die DIGIT ab 2003 schließlich den Standpunkt vertreten haben, dass alternative Software inkompatibel und eine Migration zu aufwendig sei.
Karsten Gerloff, Präsident der “Free Software Foundation Europe” (FSTE), einer gemeinnützigen Organisation, die sich für den Einsatz quelloffener Software stark macht, kommentierte dies etwas ironisch mit den Worten: “It’s astounding that every single agreement between the Commission and Microsoft since 1993 has been concluded without a public call for tender”.
Eine Stellungnahme von Microsoft dazu gibt es, soweit bekannt, bislang nicht.
Ausschreibungsfreie Upgrades?
Erst im Mai diesen Jahren hatte die Kommission ohne Alternativprodukte nachzufragen Software-Lizenzen für Upgrades von Windows XP auf Windows 7 für 36.000 PCs der Kommission und anderer europäischer Institutionen, darunter EU-Parlament und EuGH, für rund 50 Millionen Euro beschafft. Ein solches Upgrade des Betriebssystems wurde von der Kommission als nicht ausschreibungspflichtig eingestuft.
Vergleich Deutschland
Zwar erlaubt auch in Deutschland der noch recht neue § 7 Abs. 4 VOL/A deutlich mehr Freiräume in der Beschaffung, wenn bei Einsatz von Alternativprodukten die hierdurch verursachten Anpassungskosten unverhältnismäßig würden. Dies aber eben nur im Unterschwellenbereich.
§ 7 Abs. 4 VOL/A
Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz “oder gleichwertiger Art”, verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz “oder gleichwertiger Art” kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder unverhältnismäßigen S…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. September 2011 auf http://www.vergabeblog.de.
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Ziel von www.ITK-Beschaffung.de ist es, öffentlichen Auftraggebern produktneutrale Leitfäden zur Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der Nachhaltigkeit bei Ausschreibungen zur Verfügung zu stellen.
The European Commission has been buying Microsoft software since 1993 without an open and public competition to assess alternative products, Computer Weekly has learned.