Produkthaftung: Unzuständige US-Gerichte

BB - Washington.   Allein die Weigerung einer deutschen Herstellerfirma, einen Schaden zu übernehmen, begründet noch keinen Gerichtsstand in den USA. Im Fall Viasystems Inc. v. EBM-Papst St. Georgen GmbH & Co. KG, Az. 10-2460, hat das Bundesberufungsgericht des achten Bezirkes am 21. Juli 2011 eine örtliche Zuständigkeit, in Amerika aufgeteilt in specific und general personal Jurisdiction, abgelehnt, weil die Schwelle des erforderlichen Mindestkontakts nicht überwunden wurde und auch ein Durchgriff über eine Tochterfirma nicht vorlag. Die in Missouri ansässige Viasystems wurde von ihrer Vertragspartnerin, der schwedischen Ericson wegen des Verkaufs mangelhafter Kühlventilatorn zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von $ 5.000.000 belangt. Viasystems wollte sich bei der Herstellerfirma St. Georgen aus Deutschland schadlos halten. Nach Zahlung von $ 1.494.941 weigerte sich St. Georgen, weitere Zahlungen zu leisten. Viasystems erhob Klage in Missouri. Das Gericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit ab. Der United States Court of Appeals bestätigt die Abweisung, da für eine specific Juisdiction, der zwischen klägerischer und beklagter Firma bestandene unwesentliche, sporadische Kontakt in Form von Telefonaten oder Email im Lichte der Due Prozess Clause, der Rechtsstaatsgarantie des Bundes, nicht ausreichend ist, um die deutsche Firma vor ein amerikanisches Gericht zu bring…

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Themen: Deutschland , Email , Niederlassung , /usa-recht-2011/j

Erschienen 27. Juli 2011 auf http://anwalt.us.

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