Probleme beim Versendungskauf: Transportversicherung und Verlust der Ware
Im konkreten Fall (Urteil des AG Coburg vom 12.06.2008; Az.: 11 C 1710/07 bestätigt durch das Urteil des LG Coburg vom 12.12.2008; Az.: 32 S 69/08) hatten die Vertragsparteien (im konkreten Fall zwei Verbraucher) einen Kaufvertrag über einen wertvollen Goldbarren abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer eine Transportversicherung für den zu versendenden Goldbarren abschließen solle. Allerdings überprüfte der Verkäufer beim Versand der Ware nicht, ob die Transportversicherung des beauftragten Versandunternehmens den Goldbarren miteinschloss. Als der Goldbarren auf dem Transport verlorenging, stellte sich heraus, dass der Goldbarren nicht versichert war, weswegen der Käufer Ersatz des bereits bezahlten Kaufpreises forderte.
Das AG Coburg sah in der fehlenden Überprüfung über das Vorliegen der Transportversicherung eine Abweichung von der vereinbarten Art der Versendung und daher eine Vertragsverletzung des Verkäufers. Daher gestand es dem Käufer gemäß §§ 280, 249 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des bereits gezahlten Kaufpreises zu. Zum gleichen Ergebnis kommt auch das LG Coburg, begründet den Schadensersatzanspruch aber aus § 447 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB. Eine Berufung des Verkäufers auf § 447 Abs. 1 BGB, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits bei Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer übergeht und dieser trotz Verlust der Ware den vollen Kaufpreis zahlen muss, scheidet nach Ansicht des Gerichts hingegen aus. Auch wenn die Vertragsparteien im konkreten Fall zwei Verbraucher („C2C-Geschäft“) waren, kommt dieser Entscheidung erhebliche Relevanz für den gewerblichen Internethandel zu, da im Falle eines „B2B-Geschäfts“ (in diesem Fall sind beide Vertragsparteien Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) genauso zu entscheiden wäre. Ist hingegen der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher (i.S.d. § 13 BGB) sind die Einschränkungen des Verbrauchsgüterkaufs (v.a. keine Anwendung von § 447 BGB aufgrund § 474 Abs. 2 BGB) zu beachten, mit der Folge, dass der Verkäufer generell das Versandrisiko trägt. Ergänzend wird im Urteil darauf hingewiesen, dass der Wert des zu versendenden Goldbarrens (im konkreten Fall 3.850 Euro) eine Versicherung …
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Erschienen 16. Februar 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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