Probleme beim Telefax und Sorgfaltsanforderungen

Immer wieder kommt es zu Problemen bei fristgebundenen Schriftsätzen, die per Telefax eingereicht werden. Erneut ist einem Kollegen dabei ein Missgeschick passiert. Obwohl dem Schriftsatz ausdrücklich bei der Adresse die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Köln eingedruckt war, hat die Mitarbeiterin den Schriftsatz tatsächlich an das Landgericht Köln gesendet.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung (Beschluss v. 16.12.2009 - IV ZB 30/09) klar, dass der Anwalt bei Unterzeichnung zunächst seinen Sorgfaltsanforderungen genügte, als er die im Schriftsatz angegebene Faxnummer überprüft hat und gewährte Wiedereinsetzung. Der BGH führt allerdings weiter aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden."

Die Eingabe der Faxnummer und deren Kontrolle ist immer eine Fehlerquelle und ein Risiko bei der Nutzung von Telefax für fristwahrende Schriftsätze. Insbesondere wenn mehrere Gerichte am gleichen Ort ansässig sind und damit Vorwahl und Rufnummer identisch sind und nur die Durchwahl darüber entscheidet, bei welchem Gericht man landet, entstehen schnell fatale Fehler.

Elektronische Einreichung von Schriftsätzen, beispielsweise über EGVP, erleichtert es, diesen Fehler zu vermeiden. Beim EGVP wird keine Faxnummer eingegeben, sondern der Name des Gerichts taucht als Empfänger im Klartext auf. Auch die E…

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Themen: Elektronischer Rechtsverkehr , Bgh , It-recht , Wiedereinsetzung , Telefax , Landgericht , Berufungsbegründung
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 28. Januar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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