Probleme beim Telefax und Sorgfaltsanforderungen
Immer wieder kommt es zu Problemen bei fristgebundenen Schriftsätzen, die per eingereicht werden. Erneut ist einem Kollegen dabei ein Missgeschick passiert. Obwohl dem Schriftsatz
ausdrücklich bei der Adresse die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Köln eingedruckt war, hat die Mitarbeiterin den Schriftsatz
tatsächlich an das Köln gesendet.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung (Beschluss v. 16.12.2009 - IV ZB 30/09) klar, dass der Anwalt bei Unterzeichnung zunächst
seinen Sorgfaltsanforderungen genügte, als er die im Schriftsatz angegebene Faxnummer überprüft hat und gewährte Wiedereinsetzung.
Der BGH führt allerdings weiter aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur
wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per
Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden."
Die Eingabe der Faxnummer und deren Kontrolle ist immer eine Fehlerquelle und ein Risiko bei der Nutzung von Telefax für
fristwahrende Schriftsätze. Insbesondere wenn mehrere Gerichte am gleichen Ort ansässig sind und damit Vorwahl und Rufnummer
identisch sind und nur die Durchwahl darüber entscheidet, bei welchem Gericht man landet, entstehen schnell fatale Fehler.
Elektronische Einreichung von Schriftsätzen, beispielsweise über EGVP, erleichtert es, diesen Fehler zu vermeiden. Beim EGVP wird
keine Faxnummer eingegeben, sondern der Name des Gerichts taucht als Empfänger im Klartext auf. Auch die E…
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