Anspruch des Mieters auf Trittschallschutz
Szary Blog | 9. November 2010 — Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 07.07.2010 (BGH VIII ZR 85/09) entschieden, dass dem Mieter ohne e…
Mit Urteil vom 07.07.2010 ( VIII ZR 85/09) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Wohnraummieter ohne besondere vertragliche Vereinbarung von seinem Vermieter nicht verlangen kann, dass das Gebäude und seine angemietete Wohnung einen besseren Schallschutz aufweist, als dies von den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften gefordert wurde.
Wollen die Parteien weitergehende Verpflichtungen des Vermieters begründen, so bedarf es einer vetraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache. Ohne eine solche darf der Mieter nur erwarten , dass die angemieteten Räume einen Standart aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Hierbei sind Alter, Ausstattung und die Art des Gebäudes , wie auch Miethöhe und eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Technische Normen für den Wohnstandart schuldet der Vermieter, wobei aber grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen sei.
Die -hier nicht zu entscheidende- Frage, welche Ansprüche dem Mieter zustehen, wenn durch bauliche Veränderungen in den bestehenden Schallschutz eingegriffen und dieser verändert wird (…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Juli 2010 auf http://aktuell.szary.de.
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