Probleme bei Zustellung und Wiedereinsetzung
Vermögensfall kommt auch bei Rechtsanwälten vor. Dieser führt i.d.R. zum Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO). Gemäß § 16 Abs. 4 BRAO ist dieser Bescheid zuzustellen. Auch hierbei können sich wie bei anderen Zustellungen Probleme
ergeben.
In diesem Fall war der Widerrufbescheid am 19. März in den Kanzleiräumen einer Person mit dem Namen „Özen Hüsne“ übergeben worden. In
der Dreier-Bürogemeinschaft des betroffenen Rechtsanwalts arbeiteten nach deren Angaben allerdings nur die drei Rechtsanwälte, aber
keine (gemeinsamen) Mitarbeiter. Die Post soll nur von jeweils einem der Rechtsanwälte entgegengenommen worden sein. Der
Antragsteller selbst habe erst von dem Widerruf erfahren, als zwei Monate später der bestellte Abwickler in seiner Kanzlei erschienen
sei und die dortige Post geöffnet habe. Er beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. Mai, bei der Antragsgenerin eingegangen am 21.
Mai, gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig
verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Den Senat für Anwaltssachen am Bundesgerichtshof (BGH) wies diese zurück. Er führt in seinem Beschluss vom 6.02.2006 (Az.: AnwZ (B)
77/04) aus:
Der Umstand, dass der Postbedienstete in den Räumen, in denen der Antragsteller seine Kanzlei unterhielt, eine Person angetroffen
hat, die bereit war, die Sendung für den Adressaten entgegenzunehmen, dem Zusteller ihren Namen zum Zwecke der Eintragung in die
Urkunde genannt und damit dem Zusteller gegenüber als „Beschäftigter“ des Adressaten aufgetreten ist, begründet ein gewichtiges
Beweisanzeichen dafür, dass die Form des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewahrt worden ist. Diese Wirkung kann der Adressat nur durch eine
plausible und schlüssige Darstellung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, dass die Person nicht zu seinen „Beschäftigten“
gehört. Dabei ist im übrigen zu berücksichtigen, dass der Begriff der „beschäftigten Person“ im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur
besagt, dass diese Person vom Zustellungsempfänger mit einem Dienst tatsächlich betraut worden ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22.
Aufl. § 178 Rdn. 23; Zöller/Stöber aaO § 178 Rdn. 18 jeweils m.w.N.). Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu sein. Auch ein
Arbeitnehmer eines Dritten kann „Beschäftigter“ des Zustellungsempfängers sein, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, die für diesen
bestimmte Post entgegenzunehmen.
Gescheitert ist der Wiedereinsetzungsantrag aber an der Rechtzeitigkeit.
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von
der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist.
In diesem……
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