Problematik der Zulässigkeit einer Verlinkung auf offensichtlich rechtswidrige URLs
In Anbetracht einer aktuellen Diskussion auf dem Beck Blog zur unerlaubten Veröffentlichung eines Telefon-Mitschnitts auf YouTube zwischen einem Stimmenimitator, der sich als Franz Müntefering ausgab, und Frau Ypsilanti, kam die Rechtsfrage auf, inwieweit die Verlinkung auf offensichtlich rechtswidrige URLs (hier: Audiostream) zulässig ist.
Dabei gibt es verschiedene Meinungen zum Thema “Verlinken auf rechtswidrige Inhalte”. Die einen sehen den Link als reinen Zugang, welcher nicht haftbar gemacht werden kann. Andere fügen dem hinzu, dass der Verlinkende stets auch Kenntnis von der verlinkten (rechtswidrigen) Seite hat und folglich dafür haftbar gemacht werden kann. Verlinkt man also auf eine Seite, um den rechtswidrigen Inhalt dieser Seite weiterzuverbreiten, so kann man dafür auch haftbar gemacht werden. Dieser Ansicht ist grundsätzlich zu folgen.
In jedem Fall sollte man aber auch an eine strafrechtliche Verfolgbarkeit eines derartigen Vorgehens denken: § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer das unbefugt auf einen Tonträger aufgenommene, nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen einem Dritten zugänglich macht. Nach einer Ansicht fällt (hier) darunter nur das rechtswidrige Publizieren auf einer Webseite, das Verlinken darauf entspräche einer Teilnahmestrafbarkeit (Beteiligung), wenn man die Veröffentlichung nicht durch den Upload als abgeschlossen ansieht oder die Beihilfe im Beendigungsstadium anerkennt. Oder eben eine vertatbestandlichte Beihilfe in Form von Gebrauchen oder Zugänglichmachen der Aufnahme. Fraglich ist allerdings, ob es sich bei den gegebenen Informationen aus dem Telefongespräch um eine öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen handelt. Dies ist wohl bei einem Blog nicht anzunehmen, dennoch bleibt der Link rechtswidrig und ist wohl im Rahmen der Störerhaftung zu unterlassen.
Ganz anders erscheint die Frage, ob durch die Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung bzw. eine gewisse Mitverantwortlichkeit begründet wird, wissen Experten wie Hoeren jedoch bisher nicht zu beantworten, mitunter, weil eine derartige Frage noch kein Thema einer Entscheidung der Rechtsprechung war.
Nicht zuzustimmen ist jedenfalls der Ansicht, dass die TV Sender eine konkludente Zustimmung zur Urheberrechtsverletzung geben, indem sie einen eigenen Channel auf den genannten Portalen haben. Allerdings kommt in Betracht, dass Rechtsverwirkung eintritt, eben weil die Sender auch gewisse Videos trotz Urheberrechtsverletzung als positiv erachten und zulassen. Verwirkung käme dabei zunächst einmal nur wegen jedes einzelnen Schnipsels in der Vergangenheit in Betracht. Etwas ganz anderes sei die Verwirkung mit Wirkung für zukünftige, immer neue Rechtsverletzungen.
Im konkreten Fall des Telefonmitschnitts stellt sich die Frage, ob dieser auch wirklich - im Lichte der Pressefreiheit - rechtswidrig ist und daher einen zivilrechtlichen Anspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Wort als Unterfall des Persönlichkeitsrechts begründet. Art. 5 GG soll hier aber nicht greifen, insbesondere weil kein Rechtfertigungsgrund vorläge und Medienvertreter keine Sonderrechte genießen (vgl. SK-Hoyer §201 Rn.44, via).
Noch hinzuweisen ist, dass es einen ganz ähnlichen Fall damals zwischen heise und AnyDVD gab, welcher hier nachzulesen ist.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Urheberrechtsverletzung , Hoeren , Rechtsschutz , Recht Verlinkung
Erschienen 22. September 2008 auf http://it-recht-blog.de.
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