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Problem für Markegrabber

am 19.04.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Das Bundespatentgericht (Beschl. v. 26.07.2006 - Az.: 28 W (pat) 39/05) hat die Nichtigkeit einer Marke festgestellt, die von einem Markengrabber einzig und allein zu demZweck angemeldet worden war, Verwender ähnlicher Bezeichnungen im Geschäftsverkehr kostenpflichtig abmahnen zu können. Das BPatG fand deutliche Worte:
Letztlich können aber auch diese Fragen offen bleiben, denn ein wettbewerbsrechtlich verwerfliches Verhalten kann auch darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will, wobei das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes dabei nicht in allen Fällen zwingend erforderlich ist.
Unter diese Fallgestaltung fällt die Anmeldung sog. Hinterhalts- oder Spekulationsmarken, die allein mit dem Ziel der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung markenrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte zur Eintragung gebracht werden. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Entgegen der Behauptung des Markeninhabers kann nicht von einem ernsthaften Benutzungswillen ausgegangen werden. …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

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