Privatkopie: Wer tauscht, setzt und hat somit Recht

Die seit dem 1. Januar 1966 zulässige Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch wurde mit den Gesetzen zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I 2003 S. 1774—1788) und vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2007 S. 2513—2522) wie folgt geregelt:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Die 2003 regierende Rot-Grüne Koalition hatte mit ihrem in den Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzesvorschlag zunächst nur klarstellen wollen, dass die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie nicht nur im analogen, sondern auch im digitalen Bereich gelten solle (BT-Drucks. 15/38 S. 20). Anknüpfend daran hatte der Bundesrat darüber hinaus eine Klarstellung verlangt, dass Kopien nur von rechtmäßigen Vorlagen erfolgen dürften (BT-Drucks. 15/38 S. 35, 37). Dies hatte die Bundesregierung unter Hinweis auf Durchsetzungsprobleme aber abgelehnt (BT-Drucks. 15/38 S. 39, 41). Der deshalb angerufene Vermittlungsausschuss empfahl daraufhin in einer Nacht-und-Nebel-Aktion am 2. Juli 2003 ohne jegliche Erläuterung, den Begriff der offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage zu verwenden (BT-Drucks. 15/1353 S. 1). Diese Empfehlung nahm der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2003 an (BR-Drucks. 445/03 S. 1). Im Jahr 2007 wurde dieser Begriff sodann “klarstellend” (BT-Drucks. 16/1828 S. 18, 26) noch um den der offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erweitert.

Was mit dem Begriff der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eigentlich bezweckt sein soll, konnte seither keiner Klärung zugeführt werden. Klar scheint nur zu sein, dass als Minus zur offensichtlich rechtswidrigen Vorlage auch die lediglich rechtswidrige zulässig ist. Die Nutzer ließen sich von dieser Regelung, soweit sie von ihnen trotz ungewöhnlich breiter Diskussion überhaupt zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht beeindrucken. Tauschbörsen erfreuen sich, wie statistische Erhebungen zeigen, nach wie vor großer Beliebtheit. Diverse von der Medienindustrie gefahrene “Aufklärungskampagnen” werden allenfalls mit Belustigung erduldet. Die Kampagne “Raubkopierer sind Verbrecher” hatte ich bereits mit meinem Beitrag “Raubkopieren ist doch gar nicht strafbar” ad absurdum geführt.

Mit meinem Aufsatz “Die offensichtliche Rechtswidrigkeit als Schnittstelle zwischen gesetztem Recht und vernetzter Individualmoral. Aufgeklärtes Normverhalten bei der Privatkopie” gehe ich nun noch einen Schritt weiter. Ich zeige darin auf, dass mit dem Begriff der offensichtlichen Rechtswidrigkeit als normativem Tatbestandsmerkmal nur die autonome Mo…

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Themen: Vorlage

Erschienen 3. Dezember 2011 auf http://blog.delegibus.com.

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