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Privatkopie in der Regelung der 2. Urheberrechtsänderung

am 21.11.2006 von Lichtenrader Notizen

Der Regierungsentwurf enthält (auch) zur Regelung erlaubter Privatkopien eine Auseinandersetzung mit den sich gegenüber stehenden Interessen, nämlich den legitimen zu schützenden Urheberinteressen und den Interessen der Verbraucher, bei der Herstellung von Privatkopien möglichst wenig eingeschränkt zu werden.


Zur Spezialfrage, wie technische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Privatkopien bewertet und geregelt werden sollen, heisst es im Entwurf in der Bundestagsdrucksache 16/1828 wie folgt:



Der Entwurf sieht davon ab, die digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen.
Das Urheberrecht genießt grundrechtlichen Schutz. Der Schwerpunkt dieses grundrechtlichen Schutzes liegt in Artikel 14 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben das Urheberrecht mehrfach als „geistiges Eigentum“ definiert. Eigentum im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG sind dabei nicht nur das Urheberrecht, sondern auch die Leistungsschutzrechte z. B. der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Der Gesetzgeber hat den Inhalt des Urheberrechts mit den Regelungen des § 11 ff. und des § 44a ff. ausgestaltet. Er hat dabei nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Sozialpflichtigkeit des geistigen Eigentums – genauso wie die des Sacheigentums – berücksichtigt und darauf geachtet, dass er nicht Einzelnen ein Sonderopfer auferlegt. Als „grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts“ hat das Bundesverfassungsgericht
„die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Weg der privatrechtlichen Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können“ (BVerfGE 31, 229, 240f). Daraus folgt, dass das Urheberrechtsgesetz nur dann ausnahmsweise die Nutzung urheber- rechtlicher Werke ohne die Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers gestatten darf, wenn diese Nutzungsfreiheit durch überragende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist.Diese …

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Bundesrat beschließt Novelle des Urheberrechts

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Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke aus Berlin trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen

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