Privatinsolvenzen: Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nehmen zu

Nach meiner Feststellung und wie mir in Gesprächen mit Insolvenzrichtern bestätigt wird, nehmen die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu. Die Motivation der Gläubiger, hierdurch ihre Forderungen “erhalten” zu wollen ist nachvollziehbar: bekanntlich sind in unserem geltenden System der Insolvenzverwaltung die Quoten tragisch niedrig und bewegen sich im unteren einstelligen Prozentbereich. Bei Privatinsolvenzen ist sehr selten überhaupt mit einer Quote zu rechnen. Wenn aus dem Vermögen oder den Einkünften des betroffenen Insolvenzschuldner überhaupt etwas zu erwarten ist, wird es meist durch die Vergütung des Insolvenzverwalters aufgezehrt.

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist ein Instrument, die Entschuldung zu verhindern, um schließlich doch noch die Forderung durchsetzen zu können. Sowohl für die Insolvenzgläubiger als auch für die betroffenen Insolvenzschuldner lohnt es sich, das Prinzip der in der Insolvenzordnung geregelten Versagungsgründe zu verstehen. Nach meiner Erfahrung ist das auch bei vielen Anwälten gerade nicht der Fall. Es gibt zwei bedeutende Kataloge von Versagungsgründen: § 290 InsO auf der einen Seite und § 295 InsO auf der anderen Seite. Diese unterscheiden sich erheblich und deshalb ist zunächst festzustellen, ob das eigentliche Insolvenzverfahren noch läuft (bis zum Schlusstermin und rechtskräftiger Aufhebung des V…

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Themen: Verbraucherinsolvenz , Privatinsolvenz , Motivation , Restschuldbefreiung , Antrag Auf Versagung Der Restschuldbefreiung , Gläubiger Beantragt Versagung Restschuldbefreiung , Obliegenheiten Insolvenzverfahren , Versagung Der Restschuldbefreiung , § 290 Inso , § 295 Inso
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 12. August 2010 auf http://www.insolvenz-news.de.

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