Privater Rettungsdienst muss vor Verwaltungsgericht klagen
In Baden-Württemberg ist der zu den
Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um Klagen auf Zahlung des Entgelts eines Einsatzes des Rettungsdienstes zur
Notfallversorgung handelt. Denn nach der am 28.02.2010 geltenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes des Landes handelt es sich um
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Dies gilt selbst dann, wenn das Rettungsdienstunternehmen privatrechtlich organisiert ist.
Das Amtsgericht Kehl hat entschieden, dass der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben
ist. Es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vor. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 VwGO, für deren Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Da es für die hier zu entscheidende Streitigkeit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Sonderzuweisung fehlt, richtet sich die
Rechtswegzuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem sich der Klageanspruch herleitet. Entscheidend ist dabei, ob
der den Anspruch begründende Sachverhalt von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt ist. Vorliegend
ist letzteres der Fall.
In Baden-Württemberg wird das Rettungswesen und die Notfallversorgung durch das Gesetz über den (RDG) des Landes geregelt. In der für den hier maßgeblichen gültigen Fassung dieses Gesetzes vom 16.07.1998
finden sich sowohl detaillierte Regelungen über die Aufgaben und Organisation als auch über die Finanzierung des Rettungsdienstes.
Für das ähnlich konzipierte Rettungsdienstgesetz des Landes Hessen in der Fassung vom 24.11.1998 hat der Bundesgerichtshof bereits
mit Beschluss vom 17.12.2009 festgestellt, dass die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Notfallversorgung öffentlich-rechtlicher Natur
sei, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Patient nicht
gesetzlich krankenversichert sei. Für eine Zahlungsklage gegen den Empfänger der Leistung sei deshalb der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten eröffnet. Dabei hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Notfallversorgung eine
Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge sei, die Übertragung dieser Aufgaben auf Private erfolgen kann, die Entgelte
einheitlich bestimmt werden und diese Entgelte auch einheitlich für alle Benutzer gelten.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.09.2007 die hier zu entscheidende Frage ausdrücklich offen gelassen. Er hat
lediglich festgestellt, dass die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle (§ 6 RDG) bei der Lenkung der Einsätze
öffentlich-rechtlicher Natur sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2009 zum hessischen Rettungsdienstgesetz kann – zumindest für die hier maßgebliche
Fassung – auf das Rett…
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