VG Braunschweig: Auch nach EuGH-Entscheidung private Sportwettbüros weiterhin unzulässig
Dr. Graf | 22. Oktober 2010 — Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 07.10.2010 (Az. 5 B 178/10) entschieden, d…
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 zum staatlichen Wettmonopol haben nicht zur Folge, dass Betreiber privater Sportwettbüros jetzt vor Gericht erfolgreich mit neuen Eilanträgen gegen Untersagungsverfügungen können.
Dies hat das VG Braunschweig mit Beschluss vom 07.10.2010 in dem Verfahren 5 B 178/10 festgestellt und ausgeführt, dass Betreiber von Sportwettbüros Untersagungsverfügungen auch dann vorläufig weiterhin befolgen müssen, wenn sie Klage gegen die Verfügungen erhoben haben.
In dem betreffenden Verfahren betrieb die Antragstellerin eine private Sportwettenvermittlung. Dies untersagte ihr das Niedersächsische Innenministerium mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einer Klage und einem Eilantrag. Mit letzterem begehrte sie die vorläufige Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Betriebsstätte bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Diesen Eilantrag lehnte letztlich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren ab. Das Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig ausgesetzt, um die nunmehr ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten.
In dem aktuellen Verfahren beantragte die Antragstellerin im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH vom September 2010, die früheren Eilentscheidungen wegen „veränderter Umstände” zu ändern und ihr den Betrieb ihrer Sportwettenvermittlung vorläufig – bis zum Abschluss des Klageverfahrens – zu gestatten. Zur Begründung machte sie geltend, der EuGH habe entschieden, dass das deutsche staatliche Sportwettenmonopol den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Der EuGH habe – anders als dies die Pressemitteilung des Gerichtshofes nahegelegt habe – nicht entschieden, dass die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwettenvermittlung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil sie die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenze. Vielmehr habe der Gerichtshof – wie in derartigen sogenannten Vorabentscheidungsverfahren üblich – die tatsächlichen Feststellungen der vorlegenden Gerichte – hier der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart – seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne insoweit eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Diese Tatsachenfeststellung der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart, die sich zudem auf die Sachlage vor Inkrafttrete…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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