Private Urheberrechtsverletzungen

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei unberechtigter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ist auch bei einer durch einen Privatanwender begangenen Verletzung mit 6.000 EUR zu bemessen.

Lichtbilder sind gemäß § 72 UrhG urheberrechtliche geschützt, ohne das es auf eine Schöpfungshöhe ankommt.

Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll. Auf den von dem Verletzer mit der Rechtsverletzung (hier: Urheberrechtsverletzung im Bezug auf ein Lichtbild bei eBay Auktion durch nicht gewerblichen Privatanwender) erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an. Zu berücksichtigen ist daher das Interesse des Rechtsinhabers/Verletzten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seins daraus resultierenden Vermögenspositionen. (…)

Das Gericht verweist bezüglich der Streitwertbemessung weiterhin auf seine eigene, ständige Rechtsprechung als auch auf die Rechtsprechung anderer Gerichte (hier:OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 342). Zudem bemerkt es, dass “das V…

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Themen: Rechtsprechung , Urhg

Erschienen 2. April 2007 auf http://log.handakte.de/.

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