Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 19. Oktober 2011 — Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalko…
Wird ein Kraftfahrer bei einer privaten Autofahrt im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (also mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille) erwischt, so darf der Arbeitgeber das zum Anlass einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. Die mit der Trunkenheitsfahrt verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis vermag sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen. Das gilt selbst dann, wenn bei der Trunkenheitsfahrt kein Schaden entstanden ist. Hierauf kommt es für die Bewertung der arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung nicht an.
Sachverhalt:Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1997 bei dem beklagten Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und wiegt bei einer Körpergröße von 1,92 Meter nur 64 Kilogramm.
Ab Herbst 2009 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im Mai 2010 wurde eine Wiedereingliederung versucht, die bis zum Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 geriet der Kläger bei einer privaten Autofahrt in eine Alkoholkontrolle. Die Polizeibeamten stellten bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille fest. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem erging ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr gegen ihn.
Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er im Juli 2010 das Arbeitsverhältnis wegen dieser Trunkenheitsfahrt ordentlich zum 30.9.2010. Mit seiner dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht machte der Kläger u.a. geltend, er hätte wegen seiner gerade erst überstandenen Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei ja gar kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Diese Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) keinen Erfolg. Letzteres wies die Klage vollends als unbegründet ab (Hessisches LAG 1.7.2011, Aktenzeichen: 10 Sa 245/11).
Gründe:Die private Trunkenheitsfahrt des Klägers berechtigte den Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, muss sogar mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, da die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich wird.
Weder die Erkrankung des Klägers, noch sein starkes Untergewicht, noch die mehrjährige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses stehen der Kündigung entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer musste der Kläger gerade um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholgenuss wissen. Darüber hinaus war es sogar ganz besonders unverantwortlich, dass der Kläger trotz gerade erst überstandener schwerer Erk…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. November 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.
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