Private Stadtwerke"?
Eigener Leitsatz:
Verwendet ein Energieversorgungsunternehmen Firmenbestandteil "Stadtwerke", so vermittelt dies dem Durchschnittsverbraucher den
Eindruck, er habe es mit einem kommunalen Unternehmen zu tun. Dies stellt eine Irreführung dar, insoweit das Unternehmen einem privaten
Eigentümer gehört.
Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil vom 24.11.2011
Az.: 6 U 277/10
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage, die
erstinstanzlich darauf gerichtet war, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in ihrer
Firmenbezeichnung den Bestandteil Stadtwerke zu verwenden, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein dahingehender
Unterlassungsanspruch folge insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dabei hat es offen gelassen, ob
die Parteien Mitbewerber sind, da die Firmierung der Beklagten jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht
als irreführend zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil
abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000,-- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in ihrer Firmenbezeichnung den Bestandteil Stadtwerke zu
verwenden, hilfsweise sich als Stadtwerke X - ein Unternehmen der
zu bezeichnen oder die Internetdomain Stadtwerke-X zu
benutzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.
genannten Handlungen begangen hat, und zwar durch Nennung des Zeitraums, der Art und der Auflage der verwendeten Werbemittel; 3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu
Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die
vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von…
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