„Private Stadtwerke"?

Eigener Leitsatz:

Verwendet ein Energieversorgungsunternehmen Firmenbestandteil "Stadtwerke", so vermittelt dies dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck, er habe es mit einem kommunalen Unternehmen zu tun. Dies stellt eine Irreführung dar, insoweit das Unternehmen einem privaten Eigentümer gehört.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 24.11.2011

Az.: 6 U 277/10

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage, die erstinstanzlich darauf gerichtet war, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in ihrer Firmenbezeichnung den Bestandteil „Stadtwerke“ zu verwenden, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein dahingehender Unterlassungsanspruch folge insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dabei hat es offen gelassen, ob die Parteien Mitbewerber sind, da die Firmierung der Beklagten jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht als irreführend zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in ihrer Firmenbezeichnung den Bestandteil „Stadtwerke“ zu verwenden, hilfsweise sich als „Stadtwerke X - ein Unternehmen der …“ zu bezeichnen oder die Internetdomain „Stadtwerke-X“ zu benutzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. genannten Handlungen begangen hat, und zwar durch Nennung des Zeitraums, der Art und der Auflage der verwendeten Werbemittel; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von…

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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Zpo , Oberlandesgericht Frankfurt , Stadtwerke , Kurioses , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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