Keine privaten Sportwetten in Rheinland-Pfalz
Rechtslupe | 15. Juli 2009 — Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes verboten werden…
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der inzwischen erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nun nochmals in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
In dem jetzt vom OVG Koblenz entschiedenen Fall hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln. Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter zur Begründung ihres Beschlusses.
Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glück…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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