Private Seitenbetreiber - Mit Google Analytics in den Anwendungsbereich des BDSG!?!

Die IT-Rechtskanzlei wies in der letzten Woche in einem Artikel darauf hin, dass in Punkt 8 der Nutzungsbedingungen von Google Analytics vorgeschrieben wird, dass ein entsprechender Datenschutzhinweis platziert werden muss.

Jens Ferner hat zu Recht kritisiert, dass schon und vor allem aus § 13 TMG den Seitenbetreiber die Pflicht trifft über die Datenweitergabe an Google und dessen Verarbeitung der persönlichen Daten zu informieren.

Doch ist das für Betreiber privater Webangebote nicht das Ende der Fahnenstange. Nach § 27 BDSG findet auf rein private Angebote, der 3. Abschnitt des BDSG keine Anwendung, so das der Betreiber von den gesteigerten Anforderungen und Pflichten des BDSG befreit ist. Allerdings gilt dies nur sofern ausschließlich private bzw. familiäre Tätigkeiten erfolgen. Dies trifft bei der Nutzung von Google …

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Themen: Datenschutz , Tmg , Google , Internet , Anwendungsbereich , Google Analytics

Erschienen 29. Mai 2008 auf http://www.medien-gerecht.de.

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