Private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts – Kontrollen zulässig?
von Oliver Zöll
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011 – 4 Sa 2132/10
Wenn sich die Rechtsauffassungen des LAG Berlin-Brandenburg aus einer aktuellen Entscheidung durchsetzen, könnten Unternehmen in
Zukunft weniger zu befürchten haben, wenn sie E-Mail-Kontrollen bei ihren Mitarbeitern durchführen. Bisher wurde bei solchen
Kontrollen und Einsichtnahmen ins E-Mail-Postfach neben möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen meist auch eine strafrechtlich
relevante Verletzung des Fernmeldegeheimnisses für möglich gehalten. Dies hat das Gericht in diesem Fall abgelehnt. Allerdings
bleiben Rechtsunsicherheiten bestehen, da unter anderem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch aussteht.
Hintergrund:
Viele Unternehmen dulden oder erlauben ausdrücklich die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Systeme durch ihre Mitarbeiter. Das
führt wegen der Vermischung dienstlicher und privater E-Mails immer wieder zu Problemen, da das berechtigte Interesse des
Arbeitgebers von dienstlichen E-Mails des Beschäftigten Kenntnis zu nehmen, mit dem grundgesetzlich geschützten informationellen
Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer und dem Fernmeldegeheimnis kollidiert. Es sind zahlreiche Fallkonstellationen denkbar, die
Anlass dazu bieten können, dass der Arbeitgeber eine Kontrolle und Auswertung betrieblicher E-Mail-Accounts vornehmen will oder muss.
Zu denken ist an Ermittlungen zur Aufdeckung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Korruptionsvorgängen und sonstiger Rechtsverstöße
und die damit ggf. einhergehende Nutzung von E-Mails als Beweise in behördlichen Verfahren oder vor Gericht. Darüber hinaus kann
schlicht – wie im hier behandelten Fall – die unvorhergesehene Abwesenheit eines Mitarbeiters es erforderlich machen auf sein
elektronisches Postfach zuzugreifen, um E-Mails zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers, zu
bearbeiten.
In all diesen Fällen stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Einsichtnahme des Arbeitgebers in die E-Mails. Während dies bei einer
nur dienstlichen Nutzung weniger problematisch ist, kann im Fall der erlaubten privaten Nutzung nach bisher herrschender Meinung der
Arbeitgeber als “Diensteanbieter” im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) anzusehen sein und damit bei Einsicht in die
E-Mail-Korrespondenz das Fernmeldegeheimnis i.S.v. § 88 Abs. 2 und 3 TKG verletzt sein. Dies wiederum kann eine Strafbarkeit nach §
206 StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) zur Folge haben. Diese Ansicht ist nicht unbestritten, vor allem weil ein
Arbeitgeber, anders als Dienstleistungsunternehmen der Telekommunikationsbranche, keine nachhaltige Telekommunikation anbietet und
auch Arbeitnehmer, anders als Kunden solcher Unternehmen, keine “Dritte” sind, die ein solches Angebot nutzen.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob das Fernmeldegeheimnis, welches nur die laufende Kommunik…
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