Private Krankenversicherung: Nicht immer besser als die gesetzliche

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Private Krankenversicherungen werben damit, dass sie optimalen Rundum-Schutz gewähren, und zwar zu deutlich geringeren Beiträgen als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Darauf weist Rechtsanwalt Penteridis hin. Er ist Leiter des Dezernats Versicherungsrecht der Kanzlei Melzer + Penteridis Rechtsanwälte.

Wer kennt sie nicht, die Werbungen der privaten Krankenversicherungen: “Rundum-Schutz”, “Sorglos-Tarif”, “günstige Beiträge”. Die Verlockungen sind auch enorm, insbesondere, weil man als Privatpatient tatsächlich nicht lange beim Arzt warten muss und im Krankenhaus in der Regel Chefarzt-Behandlung erhält. “Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind jedoch teilweise deutlich schlechter als in der gesetzlichen Krankenversicherung”, erklärt Rechtsanwalt Penteridis. “Dies wird den Kunden oftmals nicht erläutert”, so Penteridis weiter, “und unsere Mandanten wundern sich im Streitfalle, warum ihre Kasse die Kosten nicht trägt”.

Folgende Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung, aber nicht die private Versicherung:

* Kinder, die Ehefrau oder der Ehemann ohne eigenes Einkommen werden nicht beitragsfrei mitversichert. Für jede Person muss Beitrag gezahlt werden, auch für Kinder.

* In der Elternzeit besteht keine beitragsfreie Versicherung.

* Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Krankentagegeld.

* Muss der Versicherte der Arbeit fernbleiben, weil sein Kind krank ist, wird der Verdienstausfall nicht durch ein Kinderkrankentagegeld ausgeglichen.

* Für Psychotherapie sind die Leistungen je nach Tarif sehr unterschiedlich. In einigen Tarifen gibt es keine Leistung für Psychotherapie. Bei anderen Tarifen ist sie begrenzt auf 20 bis 50 Sitzungen pro Jahr. Die meisten Tarife erstatten auch nur dann die Kosten, wenn ein ärztlicher Psychotherapeut in Anspruch genommen wird, nicht wenn es sich um einen psychologischen Psychotherapeuten handelt.

* Die privaten Versicherer bezahlen keine Haushaltshilfe, wenn Versicherte im Krankenhaus oder zur Kur sind und zuhause ein Kind unter zwölf Jahren zu versorgen haben.

* Eine Behandlungspflege zuhause (z.B. Verbandswechsel) oder eine Pflege zuhause, durch die ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann, wird nicht bezahlt.

* Ambulante Vorsorge- und Rehakuren werden in den meisten Tarifen nicht bezahlt.

* Für Sterbebegleitung in einem Hospiz zahlt die p…

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Themen: Rechtsanwalt , Gkv , Einkommen , Wechsel , Private Krankenversicherung , Pkv , Krankenversicherung

Erschienen 23. März 2010 auf http://www.medrecht-blog.de.

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