Private Krankenversicherung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt in zwei Fällen (Az. S 29 AS 547/10, S 29 AS 412/10) entschieden, dass die ARGE die Beträge von Hartz-IV-Empfängern zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss, wenn ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich ist und die Versicherung in der privaten Krankenkasse zum günstigsten Tarif erfolgt. Die beklagten ARGEN hatten jeweils lediglich einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenkasse bewilligt. Als Begründung hat das SG Düsseldorf § 26 Abs. 2 S. 2 SGB II in entsprechender Anwendung heran gezogen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen vollen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne das diese gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet würden. Insofern sei die Interessenlage bei gesetzlich Versicherten mit denen privat Versicherter vergleichbar. Ansonsten würden nämlich bei den privat Versicherten Beiträge auflaufen, die letztlich nicht hinnehmbar …

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Themen: Sgb II , Hartz IV

Erschienen 9. Juni 2010 auf http://sozialrecht-spezial.blogspot.com.

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