Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen - Teil 3/3

In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zu dem Thema "Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen" haben wir bereits aufgezeit, inwiefern Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz haben und ob dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden kann. In unserem letzten Teil erläutern wir, inwiefern der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren darf.

D) Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers

Problematisch für den Arbeitgeber ist es seiner Archivierungspflicht von Handels- und Geschäftspost gemäß §§ 147 AO, 257 HGB nachzukommen, welche grundsätzlich auch die elektronische Post (E-Mails) umfassen kann. Je nachdem welche Regelung getroffen oder eben nicht getroffen wurde kann auch die private elektronische Post archiviert werden. Praktisch ist diese Unterscheidung schwierig zu handhaben, da der private Charakter einer E-Mail erst offenbar wird, wenn man sie gelesen hat. Das ist aber datenschutzrechtlich grundsätzlich verboten. Relevant wird dieses Problem auch dann, wenn die Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen mittels „privater“ E-Mails droht. Im Übrigen ist der Arbeitgeber darauf angewiesen eine etwaige missbräuchliche Nutzung des Internets seitens der Arbeitnehmer zu kontrollieren, insoweit er arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen möchte. Unabhängig davon, ob und auf welche Art und Weise eine private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist, ist eine systematische Totalüberwachung stets unzulässig, z.B. indem Keylogger am PC des Arbeitnehmers eingesetzt werden und quasi jeder Schritt seines Nutzungsverhaltens protokolliert wird. Sollen überhaupt technische Einrichtungen verwendet werden, welche dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, so ist zu bedenken, dass in jedem Fall die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeholt werden muss. Im Rahmen der Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers ist zwischen der verbotenen und erlaubten privaten Internetnutzung zu unterscheiden.

I. Private Internetnutzung wurde durch den Arbeitgeber verboten

Ist die private Internetnutzung verboten, kann der Arbeitgeber stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss indes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf keine systematische Kontrolle durchführen. Zulässig ist allerdings die Kontrolle der Verbindungsdaten (IP-Adresse, Art des benutzten Dienstes, Umfang des Datenverkehrs, Dauer). Hinsichtlich der E-Mail Nutzung ist eine Kontrolle von Verbindungsdaten (Uhrzeit, Datum, Datenmenge, E-Mail Adresse des Empfängers) zulässig. Umstritten ist jedoch, ob auch eine Inhaltskontrolle zulässig ist. Während teilweise angenommen wird, dass diese stets zulässig ist weil sich der Arbeitnehmer darauf einstellen muss, dass die Kommunikation wegen des Gebotes ausschließlicher dienstlicher Nut… » Vollständiger Artikel
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Themen: Datenschutz , It-recht , Regelung , Keylogger , Private Internetnutzung , Artikel , Internetrecht /online-recht , Wirtschaft + Arbeit & Steuern

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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