Private Internetnutzung am Arbeitsplatz Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen - Teil 3/3
In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zu dem Thema "Private Internetnutzung am Arbeitsplatz Regelungsmodelle,
Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen" haben wir bereits aufgezeit, inwiefern Arbeitnehmer einen Anspruch auf private
Internetnutzung am Arbeitsplatz haben und ob dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden kann. In unserem letzten Teil
erläutern wir, inwiefern der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren darf.
D) Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers
Problematisch für den Arbeitgeber ist es seiner Archivierungspflicht von Handels- und Geschäftspost gemäß §§ 147 AO, 257 HGB
nachzukommen, welche grundsätzlich auch die elektronische Post (E-Mails) umfassen kann. Je nachdem welche getroffen oder eben nicht getroffen wurde kann auch die private elektronische
Post archiviert werden. Praktisch ist diese Unterscheidung schwierig zu handhaben, da der private Charakter einer E-Mail erst offenbar
wird, wenn man sie gelesen hat. Das ist aber datenschutzrechtlich grundsätzlich verboten. Relevant wird dieses Problem auch dann, wenn
die Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen mittels privater E-Mails droht. Im Übrigen ist der Arbeitgeber darauf
angewiesen eine etwaige missbräuchliche Nutzung des Internets seitens der Arbeitnehmer zu kontrollieren, insoweit er arbeitsrechtliche
Konsequenzen ziehen möchte. Unabhängig davon, ob und auf welche Art und Weise eine private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist, ist
eine systematische Totalüberwachung stets unzulässig, z.B. indem Keylogger am PC des Arbeitnehmers eingesetzt werden und quasi jeder
Schritt seines Nutzungsverhaltens protokolliert wird. Sollen überhaupt technische Einrichtungen verwendet werden, welche dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, so ist zu bedenken, dass in jedem Fall die Zustimmung des
Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeholt werden muss. Im Rahmen der Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers ist zwischen
der verbotenen und erlaubten privaten Internetnutzung zu unterscheiden.
I.
wurde durch den Arbeitgeber verboten
Ist die private Internetnutzung verboten, kann der Arbeitgeber stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er
muss indes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf keine systematische Kontrolle durchführen. Zulässig ist allerdings
die Kontrolle der Verbindungsdaten (IP-Adresse, Art des benutzten Dienstes, Umfang des Datenverkehrs, Dauer). Hinsichtlich der E-Mail
Nutzung ist eine Kontrolle von Verbindungsdaten (Uhrzeit, Datum, Datenmenge, E-Mail Adresse des Empfängers) zulässig. Umstritten ist
jedoch, ob auch eine Inhaltskontrolle zulässig ist. Während teilweise angenommen wird, dass diese stets zulässig ist weil sich der
Arbeitnehmer darauf einstellen muss, dass die Kommunikation wegen des Gebotes ausschließlicher dienstlicher Nut…
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