BAG: Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit
Vertretbar Weblawg | 18. Januar 2006 — BAG, Urteil v. 07.07.2005 Az: 2 AZR 581/04 - Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit (am…
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund privater Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung begründen kann und es nicht in jedem Fall einer vorherigen Abmahnung bedarf.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Leitsatz der Entscheidung:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (”ausschwei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Juni 2006 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.
Vertretbar Weblawg | 18. Januar 2006 — BAG, Urteil v. 07.07.2005 Az: 2 AZR 581/04 - Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit (am…
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