Private Haftpflichtversicherung gilt nur für ein Haus
am 10.07.2008 von http://www.ferner-alsdorf.de
Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen. Denn die gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus.
Das entschied das Landgericht Coburg mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines „Mehrhäuslebesitzers“ ab. Der hatte von seiner Privathaftpflicht Deckung für einen Wasserschaden von rund 5.500 € an einem Nachbaranwesen verlangt, der durch einen Rohrbruch in seinem früher vermieteten und dann leer stehenden Haus verursacht worden war.
Sachverhalt
Als der Kläger die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung auf. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 €, für die der Kläger aufkommen soll. Er wandte sich daher an seine Privathaftpflicht, die sich aber weigerte, Versicherungsschutz zu gewähren, und dabei auf die Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) verwies. Darin ist festgelegt, dass „die Gefahren … als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken, …
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