Private Haftpflichtversicherung gilt nur für ein Haus
Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private bauen. Denn die
gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus.
Das entschied das mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigten Urteil
und wies die Klage eines „Mehrhäuslebesitzers“ ab. Der hatte von seiner Privathaftpflicht Deckung für einen Wasserschaden von rund
5.500 € an einem Nachbaranwesen verlangt, der durch einen Rohrbruch in seinem früher vermieteten und dann leer stehenden Haus
verursacht worden war.
Sachverhalt
Als der Kläger die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein
zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung auf. Ein
Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 €, für die der Kläger aufkommen soll. Er wandte
sich daher an seine Privathaftpflicht, die sich aber weigerte, Versicherungsschutz zu gewähren, und dabei auf die
Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) verwies. Darin ist festgelegt, dass „die Gefahren … als Inhaber eines im Inland
gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzw…
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