“Private” Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar
am 25.04.2008 von http://www.strafprozess.ch
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, weil der Beweis ungesetzlich erbracht worden war. Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Gemeindepolizist führte eine Geschwindigkeitsmessung durch. Dabei verwendete ein privates Lasermessgerät der Firma L. Deren Geschäftsführer M. war dem Polizeibeamten bei der Messung behilflich. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle des Beschwerdeführers X. war der Polizeibeamte P. am Kontrollort nicht anwesend. Er befand sich in einem ca. 70 Meter entfernten Bürogebäude, um die Mieter der Liegenschaft über die Geschwindigkeitsmessung zu informieren. Die Messung und Anhaltung erfolgte durch M., welcher X. ”herauswinkte”, ihm das Messergebnis mitteilte und ihm die Rückkehr des zuständigen Polizeibeamten in Aussicht stellte.
Unbestritten war, dass die Vorschriften der Verkehrszulassungsverordnung sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen nicht eingehalten wurden. Die Vorinstanz stellte dennoch darauf ab, was das Bundesgericht aber nicht zulässt:
Ein explizites Beweisverwertungsverbot besteht vorliegend nicht. Stationäre Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei sind grundsätzlich zulässige Beweismittel für den Nachweis von Geschwindigkeitsübertretungen. Vorliegend wurde die Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson durchgeführt. Die Verkehrszulassungsverordnung stellt für die Verkehrskontrollen ein klare und verbindliche Zuständigkeitsordnung auf. Als Kontrollorgane des öffentlichen Strassenverkehrs wirken die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeien (Art. 130 Abs. 1 VZV; …). Entgegen der Vorinstanz haben diese Vorschriften nicht bloss verwaltungsorganisatorischen Charakter. Sie garantieren vielmehr die ordentliche Durchführung von Verkehrskontrollen durch hierzu qualifizierte Polizeibeamte und stellen damit eine einheitliche Anwendung bundesrechtlicher Verkehrsvorschriften sicher. Die Bestimmungen wurden nicht eingehalten. Das Interesse des Betroffenen an einer ordentlichen Messung und an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren wurde damit verletzt. Diese formellen Mängel werden auch in der erwähnten …
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