Private Digitalkopien bleiben zulässig
Das hat eine bei ihm anhängige gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG. Danach sind einzelne
Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht
Erwerbszwecken dienen.
Einige Unternehmen der Musikindustrie erhoben hiergegen Verfassungsbeschwerde. Sie wollten sich nicht damit abfinden, dass sie es
aufgrund dieser Norm hinnehmen müssen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich
zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit
ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG
unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun diese Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie nicht zur Entscheidung angenommen.
Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist, so die Karlsruher Verfassungsrichter in
ihrer Begründung, unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein
Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese aus
Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert
gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben
Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell
angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.
Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in
Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden
ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische
Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation
der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung
mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller
bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträger……
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