Private Dienstwagennutzung bei langandauernder Krankheit (BAG Urt. v. 14.12.2010, 9 AZR 631/09)

Der Fall: Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag sah die Überlassung eines Dienstwagens „auch zur privaten Nutzung“ vor. Ein Widerrufsvorbehalt, der die Rückgabe des Kfz unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, wurde nicht vereinbart. Der Kläger war im Jahr 2008 von März bis Dezember arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem sein Entgeltfortzahlungsanspruch nach sechs Wochen endete, gab er auf Verlangen des Arbeitgebers im November den Dienstwagen heraus. Nach Wiederaufnahme der Arbeit wurde dem Kläger der Dienstwagen erneut zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt. Der Kläger macht nun vor dem Arbeitsgericht Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zwischen Herausgabe des PKW (November 2008) und Wiederaufnahme der Arbeit (Dezember 2008) geltend. Die Entscheidung: Das BAG hat die Klage abgewiesen, da die private Nutzung des Dienstwagens eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellte. Es handelt sich um steuer- und abgabenpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Überlassung des Dienstwagens stellt insofern Arbeitslohn in Form des Sachbezuges dar. Nur für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen rechtswidrig entzieht, muss an den Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden. Da die Überlassung des Dienstwagens Arbeitslohn in Form des Sachbezuges darstellt, schuldet der Arbeitgeber die Überlassung des Pkw auch nur so lange, wie er verpflichtet ist Arbeitslohn zu zahlen. Vorliegend war der Kläger länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber war nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsg…

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Erschienen 14. April 2011 auf http://www.gssr.de/lawblog/.

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