Privacy = So Eighties?

Spätestens seit Veröffentlichung der Studie des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zum Datenschutz in Onlinespielen ist bekannt, dass auch die staatlichen Datenschutzwächter die (Online-)spieleindustrie auf dem radar haben. Die ist Anlass genug, um -zugegeben etwas allgeimer- zu fragen, obder Datenschutz in seiner derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung noch zeitgemäß ist? Wer als Anwalt im Bereich des Datenschutzes berät, merkt vor allem eines: Der Beratungsbedarf nimmt sehr stark zu. War Datenschutz noch vor wenigen Jahren selten mehr als ein Thema für den akademischen Elfenbeinturm, sind heute die Anstrengungen der Unternehmen zur Erreichung von datenschutzrechtlicher Compliance groß. Doch je ernster die Wirtschaft den Datenschutz nimmt, desto deutlicher wird seine kaum erfüllbare und aus heutiger Sicht vielleicht überholt wirkende Prämisse, nach der der Einzelne der Herr seiner Daten sein soll. Tatsächlich formieren sich inzwischen sogar Bewegungen, die gegen den Schutz der Daten des Einzelnen zu Felde ziehen und eine Epoche der Post-Privacy ausrufen

Geburtsstunde des Datenschutzes

Seinen Anfang nahm der Datenschutz mit dem sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1 ff.) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Den Verfassungsbeschwerden gegen die für das Jahr 1984 geplante Volkszählung gab das Gericht statt. Die Karlsruher Verfassungshüter erfanden in ihrem Urteil ein neues Grundrecht auf Datenschutz: das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Dazu kombinierte das Gericht zwei Annahmen:

1. In der vernetzen Welt droht der Verlust über die Kontrolle über unserer Daten.

[Die Entscheidung über den fremden Umgang mit den eigenen Daten] ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.

2. Dieser Kontrollverlust würde uns hemmen und damit der Gesellschaft schaden.

Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu plane…

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Erschienen 19. April 2011 auf http://spielerecht.de.

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