Benutzung einer Marke auch mit Zusätzen.
Recht geblogt | 1. Juli 2010 — In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08) über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Per…
Im Jahr 2006 wurde die Marke Prinzessin von Hohenzollern für die Klassen 30, 32 und 33 angemeldet und das DPMA registrierte diese am 29. Januar 2007. Gegen diese Registrierung wurde auf Grundlage der IR – Marke Prinz von Hohenzollern Widerspruch erhoben.
Nachdem das Markenamt dem Widerspruch in einer ersten Entscheidung statt gab, hob es diese Entscheidung nach der eingelegten Erinnerung auf und wies den Widerspruch zurück.
Dabei ging es entscheidend darum, ob nachdem jüngere Markeninhaberin gegen die ältere Marke den Einwand der Nutzbenutzung erhoben hat, dieser Einwand ausreichend widerlegt wurde.
Das Bundespatentgericht kam zu dem Schluss, dass die Widerspruchsführerin die ausreichende Benutzung der Marke nicht im erforderlichen Maß nachgewiesen hat und mit der Widerspruch zurück zuweisen war.
Entgegen der Ansicht der Widerspruchsführerin hat die Inhaberin der jüngeren Marke auch im Laufe des Verfahrens die Einrede nicht fallen gelassen, dies war behauptet wurden, nach dem in einem der Schriftsätze ausgeführt wurde: „Zwar mag es sein, dass der Einwand der Nichtbenutzung der [Widerspruchs-] Marke nicht durchgegriffen hat … “
Diese Ausführungen der Markeninhaberin können nicht als Rücknahme der Einrede der Nichtbenutzung und auch nicht als Verzicht auf diese Einrede ausgelegt werden. Hier waren die Richter Ansicht, dass die Hürden für eine solche Erklärung hoch sind und nicht einfach in Formulierung hineininterpretiert werden können.
Nachdem das Gericht aber die Einrede prüfen musste, kam es zu dem Ergebnis, dass ie von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die Benutzung der Widerspruchsmarke für eine der (noch) registrierten Waren der Klassen 30, 32 und 34 glaubhaft zu machen.
Neben der funktionsgemäßen Benutzung der Widerspruchsmarke in der eingetragenen oder einer abweichenden, den kennzeichnenden Charakter der Marke aber nicht verändernden Form für die registrierten Waren und/oder Dienstleistungen im Inland im maßgeblichen Zeitraum gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ist ein relevanter Umfang der Benutzung glaubhaft zu machen.
Insoweit können Umsatzzahlen, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom genannt sind, einen maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstellen. Wenn auch an den erforderlichen Umfang der Benutzung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und insoweit alle Umstände des Einzelfalles relevant sein können, so müssen Angaben zum Umfang der Benutzung den registrierten Waren und/oder Dienstleistungen auch konkret zugeordnet werden können.
Die von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsunterlagen lassen eine solche Zuordnung nicht zu. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom nennt zum einen eine Benutzung der Widers…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Februar 2011 auf http://blog.f-200.com.
Recht geblogt | 1. Juli 2010 — In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08) über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Per…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 21. Februar 2011 — BPatG, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 25 W (pat) 21/10 §§ 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, …
MarkenBlog | 1. September 2006 — 29 W (pat) 127/04 Leitsätze: „VisionArena / @rena vision“ 1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art …
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 10. Juli 2009 — BPatG, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 30 W (pat) 166/06 §§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG Das BPatG hat entschieden, dass, wer die B…
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 20. Mai 2011 — Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 11. Juni 2011 — BPatG Beschluss vom 30.05.2011 25 W (pat) 225/09 Toasties ./. Toastars Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr z…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 15. April 2011 — BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09§§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenG Das BPatG ha…
Recht geblogt | 21. November 2011 — Die Benutzung einer Marke ist für deren Erhalt und Durchsetzbarkeit von essentieller Bedeutung, insbesondere wenn die sogenannt…
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 9. Juli 2010 — Nein, sagt der BGH (Beschluß vom 15.09.2005, Az.: I ZB 10/03). Es genügt den Anforderungen der rechtserhaltenden Benutzung i…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 11. Januar 2012 — BPatG, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 47/10 § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 71 Abs. 4 MarkenG Das BPatG hat entschi…