Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 4/4) – Schadensersatz & Geldentschädigung
Die Pressewoche in unserem Blog endet heute mit einer Übersicht zu den finanziellen Ausgleichsansprüchen, die Betroffene im geltend machen können. Zahlungsansprüche im
Presserecht sind anders als die Gegendarstellung, der Unterlassungs- oder Berichtigungsanspruch darauf gerichtet, die finanziellen
Folgen von rechtswidriger Berichterstattung geltend zu machen.
Bei den materiellen Ansprüchen im Presserecht ist zu trennen zwischen auf der einen Seite und auf der anderen.
Anspruch auf Schadensersatz
Bei den Ansprüchen auf Schadensersatz geht es im Presserecht um direkt nachweisbare Schäden, die durch eine rechtswidrige
Berichterstattung entstanden sind.
Voraussetzung für einen derartigen ist also ein konkret bezifferbarer materieller Schaden. Da diese Schadensart in den
wenigsten Fällen nachweisbar ist, haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Fallgruppen herausgearbeitet. Folgende Fallgruppen haben
sich etabliert:
Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung bei rechtswidriger Verletzung des Persönlichkeitsrechts (also Anwalts- und
Gerichtskosten). Erstattung von Anzeigenaktionen zur Aufklärung nach folgenreicher rechtswidriger Berichterstattung. Erstattung einer
fiktiven Lizenzgebühr, bei Verletzung der vermögenswerten Interessen einer Person.
Gerade die letzte Fallgruppe ist relevant, wenn beispielsweise eine prominente Person eigene Abbildungen oder Darstellungen üblicher
Weise nur gegen veröffentlicht.
Wird also beispielsweise das Bildnis eines ehemaligen Tennisspielers in einem Werbeprospekt oder in einem Pressebericht verwendet,
ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt, so kann die Person als Entschädigung das verlangen, was der Verwender des Fotos
durch die nicht gezahlte erspart
hat (daher fiktive Lizenzgebühr). Die endgültige Höhe ist aber immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Um bei dem
Tennisstar zu bleiben:
Für die Verwendung eines Fotos zur Bebilderung eines Beitrages zu Werbezwecken in der FAZ am Sonntag wurden Boris Becker 1.200.000
EUR zugesprochen. Dagegen wurden Herrn Becker 158.000 EUR für die Verwendung eines Fotos in einem Werbeprospekt der Firma Saturn
zugesprochen (OLG München, Az. 21 U 2677/02).
Der zugesprochene Schaden ist also quasi die Gewinnabschöpfung als erspartes Lizenzhonorar im Rahmen der Fotonutzung oder Verwendung
einer Darstellung ohne entsprechende Erlaubnis.
Anspruch auf Geldentschädigung
Bei der Geldentschädigung im Presserecht geht es nicht um die Gewinnabschöpfung, sondern um die Aspekte der Prävention. Voraussetzung
für diese Form des Anspruches ist eine besonders schwerwiegende und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts von lebenden
Personen. Im Kern lässt sich dieser Anspruch als Genugtuungsanspruch oder eben auch als Schmerzensgeldanspruch ver…
»
Vollständiger Artikel