Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 1/4) – Der Anspruch auf Gegendarstellung
Als Teil der Pressewoche hier im Blog geht es in dem heutigen Beitrag um den Gegendarstellungsanspruch. Bekannt ist der Begriff aus
den Printmedien, aber ebenso wie in einer Zeitung kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen Fernsehen, Hörfunk und
Telemedien – und damit auch Websites – richten.
Dieser Beitrag geht auf die Grundlagen der ein und zeigt, dass die Anforderungen an die Erfüllung eines begründeten
Gegendarstellungsanspruchs aus Sicht der Medienunternehmen relativ hoch sind.
Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?
Der Grundgedanke der Gegendarstellung ist, dass Betroffene einer die Möglichkeiten haben sollen, im selben Medium die eigene Sicht darstellen zu
dürfen. Damit ist die Gegendarstellung eine Art Werkzeug der Waffengleichheit, welches Personen aber auch Unternehmen oder Verbänden
ermöglicht, eine Erwiderung auf einen Sachverhalt im selben Medium zu ermöglichen. Damit kann man sich mit der Gegendarstellung quasi
“rechtliches Gehör” im selben Medium verschaffen.
Da die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ein Eingriff in die Pressefreiheit ist, müssen konkrete Voraussetzungen
erfüllt sein, um einen entsprechenden Anspruch durchsetzen zu können. So formuliert es das Berliner Pressegesetz für Zeitungen und
Zeitschriften in § 10 Absatz 1 BlnPrG.
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder
Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte betroffen ist.
Der Gegendarstellungsanspruch kann sich also nur gegen Tatsachenbehauptungen richten (mehr zur Unterscheidung zwischen
Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung hier). Zwar ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass die Berichterstattung
ehrverletzend ist, aber es muss eine Auswirkung auf das bestehen, da der Anspruch sonst zu sehr ausufern würde, mit negativen Folgen
für die Pressefreiheit.
Die wesentlichen Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches sind:
Die Gegendarstellung kann sich nur gegen eine Tatsachenbehauptung richten. Die Berichterstattung wirkt sich negativ auf den
Betroffenen aus. Ein Gegendarstellungsanspruch bei Belanglosigkeiten scheidet damit aus. Auf die Wahrheit oder die Ehrverletzung der
Berichterstattung kommt es nicht an. Der Anspruch sollte innerhalb von 2-3 Monaten geltend gemacht werden.
Klar ist, dass die Gegendarstellung veröffentlichungsfähig sein muss. Das bedeutet, der Text, dem man dem Medienunternehmen vorgibt,
soll deutlich machen, welche Behauptung angegriffen wird.
Anforderungen an die Gegendarstellung
Nach dem Prinzip der Waffengleichheit, soll die die Gegendarstellung den gleichen Personenkreis erreichen, an den auch die
ursprüngliche Berichterstattung…
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