Pressestatement der Verteidigung von Jörg Tauss zum Ausgang des Verfahrens

Das Urteil befriedigt und enttäuscht gleichermaßen:

Es enttäuscht dahingehend, dass das Gericht die Anwendbarkeit des §184 b Abs. 5 StGB auf Abgeordnete offensichtlich ganz generell ausschließen will – und schon von daher auch kein Freispruch mehr möglich war: Mitglieder des Deutschen Bundestages sollen gegenüber den Informationen der Bundesregierung allein auf das parlamentarische Fragerecht beschränkt sein.

Es befriedigt jedoch dahingehend, als es Jörg Tauss in der Folge dann zwar eine schon in rechtlicher Hinsicht lediglich privat und somit als strafbar zu wertende Neugier unterstellt – aber ausdrücklich eben kein irgendwie geartetes persönliches, sexuelles Interesse an der Verschaffung oder dem Besitz kinderpornographischen Materials festgestellt hat. Diesbezüglich anderslautende Meldungen sind falsch, wie sich auch aus der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts ergibt.

Enttäuschend sind wiederum die Ausführungen des Gerichtes, …

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Themen: Karlsruhe , Tauss , Litigation PR

Erschienen 28. Mai 2010 auf http://www.moenikes.de/ITC.

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