(Presserecht) BGH vom 11.1.2011: Anwaltsgebühren: gleiche Angelegenheit bei Vertretung mehrerer Personen gegen Berichterstattung (VI
ZR 64/10)
Der BGH bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, wonach bei Beauftragung eines Anwalts durch drei Personen, die gegen
eine sie betreffende Berichterstattung vorgehen wollen, eine gleiche Angelegenheit vorliegen kann. Dies, so die Vorinstanz, auch
dann, wenn drei Aufträge erteilt werden, der Prüfungsumfang der Ansprüche jedoch identisch ist. Sie seien als „Trio“ mit Ehegatten
oder Brüdern vergleichbar (sic!).
BGH: „Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen
Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem
einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei
objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs
zusammen gehören.“
Dies könne auch gelten, wenn mehrere Personen einen Anwalt beauftragt haben. Ergibt sich aus der Auslegung der Aufträge jedoch , dass
der Anwalt für jeden gesondert und nicht gemeinsam vorgehen sollte, dann wär wohl nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt
auszugehen.
BGH Urteil vom 11.Januar 2011 (VI ZR 64/10)
BUNDESGERICHTSHOF
Leitsatz des BGH:
Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird,
gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier:
Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen drei Angeklagte).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – VI ZR 64/10 – LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der G-GmbH. Gegen ihn und zwei weitere Personen wurde ein Strafverfahren wegen
Subventionsbetrugs geführt, das zwischenzeitlich gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. In der von der Beklagten herausgegebenen
Bild-Zeitung erschien in der Magdeburg Ausgabe vom 16. Mai 2008 ein Artikel unter der Überschrift “Hier sitzen drei
Subventionsbetrüger”; ein großes Foto zeigt den Kläger und die beiden Mitan-geklagten. Der Kläger und die weiteren Betroffenen,
sämtlich vertreten durch die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, forderten die Beklagte mit jeweils gesonderten
Schreiben vom 20. Mai 2008 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
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