Presserat spricht 12 Rügen aus
Die drei Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten vom 2. – 4. März 2010 in Berlin. Im Ergebnis wurden 12 Rügen ausgesprochen.
Witze auf Kosten eines Toten
Wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde (Ziffer 1 des Pressekodex) erhielt Titanic-Online eine öffentliche Rüge. Die Zeitschrift hatte online mehrere Cartoons zum Tod von Fußballtorwart Robert Enke veröffentlicht. Grundsätzlich, so führte der Presserat aus, sei auch scharfe, polemische Satire zulässig. Allerdings nur, solange sie einen sachlichen Kern an Kritik enthält. Eben dieser fehlte dem Ausschuss, so das dieser die die Cartoons als die Menschenwürde verletzende Witzeleien über den Suizid eines Menschen wertete. Weiter wurde ausgeführt, dass das reine Spiel mit den Gefühlen der Angehörigen und der Bahnführer, die von einem solchen Geschehen ebenfalls traumatisiert werden, in den Augen des Presserats keine Satire ist.
Aufgabe von Satire sei immer auch, durch Überspitzung und drastische Darstellung weiterführende Gedanken anzustoßen. Bei den kritisierten Cartoons von TITANIC ging es jedoch nur darum, sich über das Lebensdrama eines Menschen lustig zu machen.
Fotos von unbekannten Toten nicht erneut veröffentlichen
Weil BILD-Online gegen das Persönlichkeitsrecht von Verbrechensopfern verstoßen hat, erteilte der Ausschuss zwei öffentliche Rügen (Ziffer 8). Das Online-Portal hatte Fotos eines ermordeten Mädchens auch nach Ende einer Fahndung noch einmal veröffentlicht. Das Foto war von der Polizei herausgegeben worden, weil die Identität des Opfers nicht bekannt war. Als Identität und Täter nach sechs Wochen ermittelt waren, hatte die Zeitung die Aufnahmen der Leiche erneut veröffentlicht. Das verstößt gegen den Pressekodex. Fotos und Namen vermisster Menschen dürfen zwar in Absprache mit den zuständigen Behörden publiziert werden, aber nur zu Fahndungszwecken. Nach der Fahndung ist eine Veröffentlichung nicht gerechtfertigt – insbesondere dann nicht, wenn das Foto die Leiche einer Jugendlichen zeigt. Der Presserat hält das für unangemessen sensationell (Ziffer 11 des Pressekodex) und für einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers und seiner Angehörigen.
Auch die zweite Rüge erhielt BILD-Online für das Foto eines Verbrechensopfers. Eine junge, geistig behinderte Frau war ermordet worden, auch hier hatte die Polizei ein Fahndungsfoto herausgegeben, um die Identität des Opfers zu klären. Dieses Foto, kombiniert mit Details über den Zustand der zerstückelten Leiche und mit Einzelheiten über das Privatleben der jungen Frau, veröffentlichte das Portal nach Ende der Fahndung erneut. Insbesondere vor dem Hintergrund der Behinderung der jungen Frau hätte die Redaktion – wie nach Richtlinie 8.4 des Pressekodex gefordert – auf den Abdruck des Bildes verzichten müssen.
Aufgrund einer ähnlichen Thematik erhielt auch EXPRESS-Online eine öffentliche Rüge.…
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Rechtsgebiet: Medienrecht
Erschienen 8. März 2010 auf http://stud-iur.org.
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