Presserat: Rügen wegen Verstoß gegen das Trennungsgebot
am 26.03.2007 von http://www.recht-blog.com
Gleich zwei öffentliche Rügen erhielt die Zeitschrift TV HÖREN UND SEHEN für Artikel über medizinische Themen. In den Veröffentlichungen wurde auf konkrete Produkte jeweils eines Herstellers hingewiesen. Zudem wurden die Homepages der Pharmazieunternehmen genannt. Der Ausschuss erkannte hierin Schleichwerbung. Dies verstößt gegen Ziffer 7 Richtlinie 2:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht. […]
Auch die NORDWEST-ZEITUNG und BILD wurden wegen Schleichwerbung gerügt. Die NORDWEST-ZEITUNG hatte ausführlich darüber informiert, dass in einer großen Marktkette erstmals Pkw zum Kauf angeboten wurden. Dabei hatte sie die Aktion ausführlich beschrieben, den Preis der Fahrzeuge genannt und einen Link zur Internetseite mit Bestellmöglichkeit veröffentlicht. BILD hatte unter Angabe von Preisen über das erstmalige Angebot von Reisen durch einen Lebensmitteldiscounter berichtet und dabei auf eine telefonische Bestell-Hotline und eine Internetseite hingewiesen.
Eine Rüge erhielt die Zeitschrift go longlife! wegen der Veröffentlichung eines Beitrages über das touristische Reiseziel Sultanat Oman. Der Artikel erweckte mit ausschließlich schwärmerischen und lobenden Formulierungen den Eindruck, als sei er einer Werbebroschüre entnommen. Diese reklamehafte Präsentation wurde durch eine beigestellte Anzeige des Sultanats verstärkt. Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel der Zeitschrift SUGAR, in dem Fitness-Tipps gegeben wurden. Beigestellt war ein Foto eines Models, das eine Getränkeflasche mit dem deutlich erkennbaren Namen eines bekannten Herstellers in der Hand hielt. Aufgrund dieses Product Placements sprach der Ausschuss eine Rüge aus.
Der KÖLNER STADT-ANZEIGER wurde gerügt, weil der Ausschuss eine Einflussnahme geschäftlicher Interessen Dritter auf einen redaktionellen Artikel feststellte. In einem Gastbeitrag hatte der Inhaber einer Hotelkette ein Hotel an der Côte d’Azur in höchsten Tönen gelobt. Dieses Hotel hatte er kurze Zeit nach Erscheinen des Artikels selbst übernommen. Dies ist nach Meinung des Ausschusses ein Verstoß gegen Ziffer 7:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Öffentlich gerügt wurde RTV unter anderem wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Die Zeitschrift hatte in einem Artikel eine Parkinson-Heilmethode unter Angabe falscher Tatsachen werbend dargestellt. Gleichzeitig wurden durch die Darstellung nicht belegter Behandlungserfolge unbegründete Hoffnungen auf Heilung bei Erkrankten geweckt. Dies verstößt gegen Ziffer 14 des Pressekodex, die aussagt:
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Quelle: www.presserat.de; Pressemitteilung vom 16.03.2007
Berichtet im Presserecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
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