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Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu Lichtenstein und Zumwinkel: Verletzung der Unschuldsvermutung, Vorverurteilung sowie Prozessführung über die Medien

am 19.02.2008 von http://www.recht-blog.com

In den letzten Tagen wurde viel über den Fall Zumwinkel in der Presse berichtet. Von den “neuen assozialen” bis zu Vorschlägen in Zukunft Einkommen mit einem Steuersatz von 80% zu belegen, reichen die Vorschläge der Politiker und moralischen Experten der Republik.

Eine Kritik an dem Vorgehen der bisher tätigen Staatsanwaltschaft ist wohl indirekt auch der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu entnehmen.
Der leitende Staatsanwalt Dr. Hund hat folgendes veröffentlicht:Aufgrund einer Vielzahl von Medienanfragen sehe ich mich veranlasst, auf folgende Aspekte hinzuweisen: Zuständig für Steuerhinterziehungsverfahren, die das nördliche Rheinland-Pfalz (Bezirke Koblenz, Mainz, Trier und Bad Kreuznach) betreffen, ist die bei der Staatsanwaltschaft Koblenz eingerichtete Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich bei der Einkommenssteuer nach dem Veranlagungsfinanzamt, das auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellt.Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die vorherige oder „zeitnahe“ Unterrichtung der Medien über den Eingang entsprechender Ermittlungsverfahren oder über Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Festnahmen die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Strafverfahrens offensichtlich gefährdet, weil die Beschuldigten gewarnt werden und die Gelegenheit zur Beseitigung von Beweismitteln bekommen. Zudem setzen sich die Strafverfolgungsbehörden in solchen Situationen nicht zu Unrecht dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung, der „Vorverurteilung“ sowie der „Prozessführung über die Medien“ aus. Entsprechende Auskünfte werde ich daher nicht erteilen und bitte, von solchen Anfragen abzusehen. Die Medien werde ich ggf. nach erfolgreicher Durchführung der Ermittlungen im Rahmen der durch das Steuergeheimnis gezogenen Grenzen über den Newsmailer der Justiz informieren.Hintergrundinformationen zum Thema SteuergeheimnisNach § 30 der Abgabenordnung haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Dies gilt ausdrücklich …

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