Pressefreiheit, Maulkörbe und Persönlichkeitsrecht: Das neue Caroline von Hannover-Urteil des BGH

Für die Bildberichterstattung der herkömmlichen und elektronischen Presse, aber auch für den Gelegenheitsfotografen, der einem Prominenten begegnet und dabei zufällig ein Fotohandy in der Hand hält, ist wichtig zu wissen, in welchem Umfang Bildnisse von bekannten Personen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Hier liegen die Pressefreiheit und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Bildopfer ganz offensichtlich im Konflikt, eine Lösung tut Not. Wie diese aussehen muss hat der Bundesgerichtshof in einer ganzen Urteilsserie klargestellt. Die Entscheidungen stammen vom 6.3.2007 und tragen die AZ VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06. Inhaltlich können die Urteile, soweit sie im Detail bekannt sind – auf dem Server des BGH findet sich einstweilen nur eine Presseerklärung, noch nicht die ausgefertigten Dokumente – nicht überraschen, obwohl sie die deutsche Rechtsprechung ganz erheblich ändern werden: genau das ist aber erwartet worden.

In der Sache ging es um eine ganze Reihe von Bildnissen der Caroline von Hannover und deren Ehemannes in meist privaten Situationen, etwa während des Urlaubs auf der Straße bei einem Bummel oder im Sessellift. Einige der Fotografien illustrierten allerdings auch das Verhalten der abgebildeten Personen während der schweren Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco. Die Veröffentlichung dieser Bildnisse in diversen einschlägigen Zeitschriften, die sich vorrangig der Exploration des Lebens der Reichen, Bekannten und teils auch Schönen widmen, wollte die Klägerin nicht hinnehmen. In weitem Umfang zu Recht.

Zu Erinnerung: Nach § 22 KunstUrhG braucht man zur Verbreitung von Bildnissen, also Fotografien, auf denen die Abgebildeten erkennbar sind, grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. § 23 KunstUrhG macht davon aber ein Ausnahme, soweit „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ betroffen sind. Die Rechtsprechung hat sich nun gefragt, wie denn bitte genau abgebildete Personen „Zeitgeschichte“ sein können und entwickelte die jahrzehntelang gültige Lehre von den absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Solch eine absolute Person der Zeitgeschichte war, wer kraft seiner politischen oder gesellschaftlichen Position aus der Masse der Mitmenschen herausragte und daher im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand. Das betraf (jeweils bekannte) Politiker, Wissenschaftler, Schauspieler, Künstler, Erfinder, Wirtschaftsführer und Angehörige von regierenden Fürstenhäusern. Über diesen Personenkreis durfte mehr oder weniger unabhängig von einem konkreten Anlass auch im Bild berichtet werden.

Im Gegensatz dazu gab es die Personen der relativen Zeitgeschichte, die nämlich, die nicht „aus sich heraus“ für die Öffentlichkeit interessant waren, sondern erst durch die Verknüpfung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in das Interesse der Öffentlichkeit rückten. Das traf etwa zu auf Angehörige von Personen der absol…

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Themen: Caroline Von Hannover
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 8. März 2007 auf http://www.law-blog.de/.

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