Prepaid-Handy-Guthaben für ein Leben lang?

Aus einer Pressemitteilung des Landgerichts München I - AZ: 12 O 16098/05 - geht hervor, dass Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Verträgen über sog. Prepaid-Handy, wonach das Guthaben nach Ablauf von 365 Tagen verfällt, wenn es anschließend nicht innerhalb eines Monats erneut aufgeladen wird, gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Vor der 12. Zivilkammer am LG München I geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale gegen einen Netzbetreiber, der argumentierte, dass durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche (Mehr-)Kosten entstehen würden. Dies ließ das LG München I in seinem Urteil vom 26.01.2006 nicht gelten, da der Kunde mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht habe, die Verwaltung der Guthaben ein rein buchhalterischer Vorgang und der Verwaltungsaufwand dafür nicht unzumutbar hoch sei. Außer Frage stehe auch, dass der Netzbe…

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Erschienen 8. Februar 2006 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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