Premiere Pay-TV – Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
am 17.02.2008 von http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles
Der BGH hatte mit Urteil vom 15.11.2007 über die Wirksamkeit einiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die von der Premiere Fernsehen Gmbh & Co.KG verwendet werden.
Folgende Klauseln wurden hierbei als unwirksam angesehen:
1. Unabhängig davon behält sich Premiere vor, dass Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.
2. Premiere kann die von Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.
3. Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmsangebotes die Abonnentenbeträge abweichend von Ziffer 3.6. (hier unter 2.) zu ändern. In diesem Fall ist (der Abonnent)Premiere berechtigt, dass Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.
Die erste Klausel ist aufgrund des Transparenzgebotes unwirksam. Die Änderung des Programmangebotes bezieht sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe und die Klausel habe nicht das Maß an Kalkulierbarkeit und Transparenz wie es bei AGB nötig sei.
Es ist für den Kunden von Premiere bei Vertragsabschluss nicht erkennbar in welchem Umfang er Programmänderungen zustimme.
Die Klausel sei auch nicht daher wirksam, da für viele Kunden die Klausel vorteilhaft ist.
Die zweite Klausel ist allein durch ihren Wortlaut zu unbestimmt, da weder die Voraussetzungen für …
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