Preisschummeln
Es gibt in ein Preisangabegesetz (PAngG)
nebst Verordnung (PAngV). Darin wird geregelt, wer wann wo in welcher Art und Weise was wie und womit auszeichnen muss. Verstöße
gegen die PAngV stellen regelmäßig einerseits eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 10 PAngV), andererseits auch einen Wettbewerbsverstoß
(§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) dar.
Eine ziemlich perfide Masche etwa nutzt ein großer deutscher Unterhaltungselektronikmarkt, der unter anderem DVDs verkauft. Diese
werden auf der Verkaufsfläche in einem Ständer angeboten, in dem die Ware sortiert und getrennt voneinander liegt. Über dem Ständer
weist ein Pappaufsteller auf den aktuellen Prospekt hin, der bestimmte Titel für bestimmte Preise bewirbt. Unter dem jeweiligen
Aufsteller (”EUR 4,50″, “EUR 5,50″ etc.) liegen die jeweiligen Titel. Preisausgezeichnet, wie es sich gehört. Zwischen den DVDs
liegen aber auch noch andere DVDs, die im üblichen Marktpreis den Angebotsfilmen entsprechen würden. Diese Filme sind allesamt nicht
ausgezeichnet. Weder einzeln, noch auf andere Art und Weise.
Wäre dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV isoliert nur eine Lappalie, bekommt er zusammen mit der Drapierung der nicht
ausgezeichneten Artikel zwischen der Angebotsware einen ganz schalen Beigeschmack. Ginge man davon aus, die nicht ausgezeichnete Ware
würde so viel kosten wie die Ware, die um sie herum liegt (und von gleicher Art ist), dann müsste man erst an der total überfüllten
Kasse unter dem Druck der Hektik entscheiden, die “teure” DVD doch nicht zu nehmen. Und ein Großteil der Kunden würde sich in dieser
Situaltion wohl eher davon leiten lassen, dass
man die DVD ja eigentlich eh kaufen wollte eine Diskussion unangenehm wäre
Nicht umsonst findet man ein solches Gebahren in der sogenannten UCP-RL (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, RL 2005/29/EG)
sanktioniert:
(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner
Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in
Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall
tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:
d) der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderer Preisvorteils; [Quelle: Artikel 6 RL 2005/29/EG]
Übrigens muss man quer durch den Laden laufen, um endlich einen Verkäufer finden zu können, dessen Warenerfassungs- und
-verwaltungsprogramm den korrekten Preis auslesen kann. Der war für die DVD, die mich interessiert hätte, doppelt so hoch wie
suggeriert. Gut, dass ich gefragt habe. Aber ich bin ja auch nicht blöd.
© David Klein. (Digitaler Fingerprint: 1958fb6735d01a9d5405f0b7c320faa0) Social Bookmark setzen