Preisgelder für die Fernsehshow
Auch der Fiskus möchte gerne an den in Fernsehshows ausgespielten Preisgeldern beteiligt sind. Und diese Möglichkeit räumt ihn jetzt
der Bundesfinanzhof auch ein: So hat der BFH in einem jetzt veröffentlichtem Urteil entschieden, dass die Teilnehmerin an einer
Fernsehshow für ihr dort erzieltes Preisgeld in Höhe von 250.000 € einkommensteuerpflichtig ist. Das Preisgeld hatte sie erhalten,
weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu
täuschen, dass der - vom Sender bestimmte - Mann an ihrer Seite “die Liebe ihres Lebens” sei und sie diesen trotz aller vom
Veranstalter eingebauten “Widrigkeiten” während der Sendung heiraten wolle.
Insbesondere ist ein solches Preisgeld nicht mit Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar: Diese sind nicht der Einkommensteuer
unterworfen, wenn sie außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs anfallen, weil weder Spieltätigkeit noch
Spieleinsatz Leistungen sind, die durch den Spielgewinn vergütet werden.
Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem
Fernsehsender erbracht und dafür mit dem Preisgeld ein Entgelt erhalten. Shows der hier streitigen Art stellen nämlich
Unterhaltungssendungen dar, die ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten “leben” und nur deshalb den Veranstalter
veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 - IX R 39/06
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