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Praxisänderung zu Art. 260bis Abs. 2 StGB

am 31.05.2006 von http://www.strafprozess.ch

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGE 6S.496/2005 vom 12.05.2006) schliesst sich das Bundesgericht der herrschenden Lehre zu Art. 260bis Abs. 2 StGB an. Dieser lautet wie folgt: Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.Die bisherige Rechtsprechung wollte bei der Straflosigkeit nach Art. 260bis Abs. 2 StGB danach unterscheiden, ob der Täter bereits alle von ihm geplanten Vorbereitungshandlungen ausgeführt habe oder nicht und verlangte im ersten Fall tätige Reue (BGE 115 IV 125 ff.. und 118 IV 369 f.).Neu stellt das Bundesgericht entsprechend der Lehre folgendes fest: Avec la doctrine, il faut admettre que lart. 260bis al. 2 CP sera applicable au délinquant qui aura renoncé spontanément à son projet délictueux, quel que soit le stade des préparatifs, mais avant le commencement de lexécution de linfraction préparée. La phase préparatoire ne sera ainsi terminée quau moment du commencement de la tentative. Il sensuit que, si le délinquant renonce alors que les actes préparatoires ne sont pas terminés, il faudra appliquer lart. 260bis al. 2 CP (exemption obligatoire). Sil abandonne son projet après avoir franchi le pas décisif, cest lart. 21 al. 2 CP qui sera applicable (exemption facultative). Le but de la punissabilité des actes préparatoires ne devient pas pour autant illusoire, car les autres conditions du désistement, notamment celle dagir de son propre mouvement, doivent être encore réalisées (E. 2.3).

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