„Selbstbeteiligung“ von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. Juni 2009 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatte…
Geiseln müssen die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten, sagt das Bundesverwaltungsgericht
Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien – gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten – von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 – gemeinsam mit einer spanischen Geisel – freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor – ebenso wie die spanische Regierung – seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt.
Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12.640 € auf. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entführungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz (KG), der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die – wie hier die Kosten für den Hu…
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Jurabilis | 28. Mai 2009 — Liebe Abenteuertouristen, merkt hübsch auf: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kost…
Handakte WebLAWg | 28. Mai 2009 — Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten müssen (hier: Re…
beck-blog | 31. Mai 2009 — Wird das auswärtige Amt tätig, um deutsche Geiseln zu befreien, können ein Teil der Auslagen, insbesondere die, die den Geiseln…
Rechtslupe | 28. Mai 2009 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat soeben entschieden, dass Geiseln die von der Bundesrepublik verauslagten Kosten ihr…
Reuters | 28. Mai 2009 — Berlin (Reuters) - Geiseln müssen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich für die Kosten ihrer Befreiung …
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