Praktischer Fall: Sozialversicherungspflicht Fremdgeschäftsführer

Dies ist ein neuer Fall aus der Artikelreihe “Der Praktische Fall“. Es geht hier um tatsächliche Fälle aus dem wirklichen Rechtsleben, die sich so oder nahezu identisch abgespielt haben. Dieser Fall aus der Artikelreihe stammt aus dem Sozialversicherungsrecht und hat langfristige finanzielle Auswirkungen auf die GmbH, deren Gesellschafter und den Geschäftsführer.

1. Das ist der Fall

An einer neu gegründeten GmbH namens “Sohn-GmbH” hält der Sohn der Familie Müller 100% der Anteile. Zum alleinigen Geschäftsführer wird der Vater Müller berufen. Der Vater ist der “Kopf der Firma” und auch der einzige mit den notwendigen Branchenkenntnissen. Vater Müller war sein ganz Leben selbständiger Unternehmer und hat daher größtes Interesse, dass er auch zukünftig sozialversicherungsfrei bleibt.

Vater Müller hält jedoch keine Beteiligung an der GmbH und ist daher klassischer Fremdgeschäftsführer. Grundsätzlich sind Fremdgeschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind möglich, jedoch in der Regel nur im Rahmen einer sog. Familien- GmbH. Der Auftrag besteht nun darin, den Gesellschaftsvertrag und den Geschäftsführervertrag zwischen GmbH und Vater Müller so zu optimieren, damit eine Statusprüfung zum gewünschten Ergebnis der Sozialversicherungsfreiheit führt.

2. So geht es weiter

Für die Vorbereitung der Statusprüfung dient in erster Linie der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines

Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH Geschäftsführers einer Familien- GmbH Fremdgeschäftsführers einer GmbH mitarbeitenden Gesellschafters in der GmbH

Im vorliegenden Fall ging es um die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Geschäftsführers in einer Familien- GmbH, also die 2. Alternative, da Hauptgesellschafter der GmbH Sohn Müller ist.

Die erste Maßnahme zur Optimierung der Ausgangsgrundlage war eine Befreiung des Geschäftsführers von Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB. Dies ist bei der Beurteilung der Position des Geschäftsführers in einer GmbH das erste wichtige Kritierium. Es geht um die Frage, ob der Geschäftsführer mit sich selbst im Namen der Gesellschaft abschließen darf. Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ist ein enormer Vertrauensbeweis der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer und spricht daher für die Unabhängigkeit des Geschäftsführers von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung. Dementsprechend wird im Feststellungsbogen unter 1.11. das Feld “Ja” markiert, dass der Geschäftsführer von § 181 BGB befreit ist.

Auch unter Feld 1.12. wurde “Ja” markiert, da Vater Müller als einziger über die notwendigen Branchenkenntnisse verfügt. Hier ist natürlich eine subjektive Einschätzung erforderlich, wobei die subjektive Einschätzung durch die bisherigen Tätigkeiten des Geschäftsführers unter 1.14. bestätigt werden sollte.

Ganz …

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Themen: Rentenversicherung , Praktischer Fall , Statusfeststellung , Artikelreihe , Feststellungsbogen , Gesamtausstattung , Sozialversicherungspflicht , Statusfeststellungsverfahren , Tantieme , Familien Gmbh Sozialversicherung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 7. November 2008 auf http://blogmbh.de.

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