BFH: Vergütung für Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein
STEUERRECHT | 27. Juli 2011 — BFH-Urteil vom 09.06.2011 – III R 28/09 Pressemitteilung Nr. 58 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Mit Urteil vom 9. Juni 2011 …
Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zählt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen.
Im Rahmen der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte überschritten ist, kann die Praktikumsvergütung auch nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 € im Streitjahr 2005 (heute 8.004 €) abgegolten.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall unterbrach das Kind S, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Danach bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die aufgrund des Berufspraktikums entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden konnten.
Der Bundesfinanzhof verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, auf. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Schließlich könnten die nach obigen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt sei.
Kindergeldschädlichkeit der PraktikumsvergütungNach § 32 Abs. 4 Satz 2, § 63 EStG wird im Streitjahr 2005 ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, für die Festsetzung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 07.680 € im Kalenderjahr hat.
Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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